Jeder Unternehmer steht bei Strukturierung seiner Geschäftsaktivitäten vor der Wahl, welche Gesellschaftsform die richtige ist. Häufig zeigt sich, dass über eine Holding GmbH oder gar Doppel-Holding nachgedacht wird. Dabei wird regelmäßig vernachlässigt, dass die Regelung des § 8b KStG mit Bezug auf die 95%ige Steuerfreiheit der Dividende eine Doppelbesteuerung verhindert und keine Steuerbefreiung darstellt.

Gewachsene Strukturen, erfolgreiche Geschäftsentwicklung und erste Betriebsprüfung

Es ist völlig richtig und nachvollziehbar, dass sich der Unternehmer im Tagesgeschäft nicht mehr mit seiner Struktur auseinandersetzt und für neue Geschäftsfelder eine weitere Kapitalgesellschaft gründet. Dabei zeigt sich, dass solche erfolgreichen Unternehmer „ihre GmbHs“ wie eine Personengesellschaft führen, also Zahlungen und Verrechnungen vornehmen, als wäre „alles eins“.

Mögliche Rechtsfolgen

Ein derartiges Verhalten, das häufig mit fehlender Dokumentation („Keine Buchung ohne Beleg/Beschluss“) einhergeht, führt zu steuerlichen Nachbelastungen. Das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung, deren erster Reflex die Korrektur der gebuchten Betriebsausgabe ist, ist vielen ein Begriff. Dabei wird die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur dann ausgelöst, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern einen nicht fremdüblichen Vermögensvorteil verschafft. Sondern auch wenn dieser Vermögensvorteil einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zugutekommt.

Die anfallende Kapitalertragsteuer bei (verdeckten) Gewinnausschüttungen kann einen echten, weiteren Kostenfaktor darstellen, beispielweise dann, wenn der im Ausland ansässige Gesellschafter diese nicht mehr anrechnen kann.

Nicht zuletzt kann die Sozialversicherungsprüfung außerhalb sog. Ein-Mann-GmbHs zu hohen Nachforderungen führen, insbesondere dann, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer sich bisher wie Unternehmer verstanden haben, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aber als Arbeitnehmer gelten.

Vorteile der Personengesellschaft

Mit Personengesellschaften sind selbstverständlich nicht alle Steuerrisken weg. Sie lassen sich jedoch einfacher beherrschen, insbesondere wenn dynamische Unternehmen kurzfristige Zahlungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vornehmen. Sie können mit Bezug auf den Gesellschaftsvertrag entsprechend den bestehenden Kapitalkonten überwiesen und gebucht werden, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedarf. Eine Entnahme löst keine Kapitalertragsteuer oÄ aus.

Nicht nur, aber insbesondere deshalb bietet die Personengesellschaft für ausländische Gesellschafter gewisse Steuervorteile. Die Belastungsvergleiche in grenzüberschreitenden Gesellschafterkonstellationen zeigen, dass die Gesamtsteuerbelastung bei Auszahlungen aus Personengesellschaften häufig vorteilhafter ist als bei Kapitalgesellschaften. Dieser Vorteil wird nicht dadurch geringer, dass sich manche Jurisdiktionen, zBsp. unsere Schweizer Nachbarn, mit Personengesellschaften grundsätzlich schwerer tun.

Auch die Expansion ins Ausland kann für Personengesellschaften in viele Länder steuerlich optimiert umgesetzt werden. Das sog. Mittelstandsmodell kann die Gesamtsteuerbelastung auf die Gewinne der ausländischen Niederlassungen / Gesellschaften auf ein sehr attraktives Niveau senken.

Abschließend können für Personengesellschaften auch Wegzugsteuer- und Entstrickungsrisiken durch belastbare Strukturen minimiert werden.

Fazit

Die internationale Steuerwelt ist komplex und bietet diverse steuerliche Strukturierungsansätze. Der Beitrag soll sensibilisieren, stets auch Personengesellschaften in den jeweiligen Gestaltungshorizont einzubeziehen. Auch die nationalen Thesaurierungseffekte bei Personengesellschaften sollten dabei entsprechende Beachtung finden.

Ihr TAXGATE Team steht für eine proaktive Beratung mittelständischer und international aufgestellter Unternehmen/Unternehmer bei der Implementierung und laufenden Begleitung steuereffizienter robuster Strukturen.