Wenn Vermögen innerhalb einer Familie ungleich zwischen den Eheleuten verteilt ist, kann mittels der sog. Güterstandsschaukel Vermögen von dem wirtschaftlich erfolgreicheren Ehegatten – häufig der Ehemann – auf den wirtschaftlich weniger erfolgreichen Ehegatten – häufig die Ehefrau, die Kinderbetreuung und Haushalt übernimmt – schenkungsteuerfrei übertragen werden.
Das funktioniert, wenn
- die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und
- in der Ehe ein Ehepartner mehr erwirtschaftet hat als der andere.
Dann kann durch den Wechsel des Güterstands von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung der Zugewinnausgleich ausgelöst werden. Da die Ausgleichsforderung der (stereotyp) Ehefrau gegen den (stereotyp) Ehemann ihren Rechtsgrund im Familienrecht hat und damit nicht freigiebig ist, liegt darin keine Schenkung im erbschaftsteuerlichen Sinne. So kann die Ehefrau abgesichert, die Haftungsrisiken in der Familie optimiert und die schenkungsteuerlichen Freibeträge der Kinder für zukünftige Schenkungen von beiden Elternteilen genutzt werden.
Doch Vorsicht: Die Ausgleichsforderung geht auf Geld. Wird stattdessen ein Gegenstand, wie etwa eine Immobilie oder eine GmbH-Beteiligung übertragen, liegt ertragsteuerlich eine Veräußerung dieses Gegenstands vor, die zu einer Gewinnbesteuerung der stillen Reserven führt.
Mit einem derartigen Fall hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Mit Urteil vom 09.05.2025 (IX R 4/23) entschied er, dass die Steuer auf den Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen kann, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. Im Streitfall vereinbarten die Kläger, die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung zu ändern und bestimmten statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung.
Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Die Eheleute waren steuerlich beraten und haben sich bei dieser Beratung auf die – falsche – Aussage verlassen, dass bei der Transaktion keine Einkommensteuer anfällt. Ein Haftungsfall für den Steuerberater und Glück für die Eheleute im Hinblick auf den Irrtum!
Der Fall konnte also „repariert“ werden. Allerding weist der BFH darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng bleiben und nur für Ausnahmefälle gelten.
Daher sollten Sie sich bei derartigen Fällen von kompetenten Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten lassen. Am besten von TAXGATE. Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Schenk ist Experte für Nachfolgeplanung in Stuttgart und steht bei Fragen gerne zur Verfügung.