Am 15.07.2025 sorgte eine brisante Meldung aus Nordrhein-Westfalen (NRW) für Aufsehen. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hat allein in NRW Hinweise auf Steuerhinterziehungen durch Influencer im Umfang von 300 Mio EUR.

Hierbei schöpfen die Ermittler aus 6.000 Datensätzen von Social Media Plattformen und finden offensichtlich Hinweise auf nicht deklarierte Einnahmen. Hierbei handelt es sich um Influencer, die zigtausende Euro pro Post verdienen und entsprechende hohe steuerliche Pflichten haben.

Die Uhr tickt – Gefahr von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen

Die nicht deklarierten Einnahmen stellen voraussichtlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar. Je nach Umfang der Hinterziehung kann dies auch zu Freiheitsstrafen führen. Das Gesetz bietet dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Selbstanzeige nach § 371 AO die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen. Dies gilt im Grundsatz aber nur, wenn die Tat nicht bereits entdeckt worden ist (zB. In Form einer Prüfungsanordnung oder Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens). Allerdings werden in § 371 Abs. 2 AO weitere Kriterien aufgelistet, die ggf. einer strafbefreienden Selbstanzeige entgegenstehen. Es „tickt“ daher die Uhr unverzüglich zu prüfen, ob eine etwaige Selbstanzeige möglich ist, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Internationale Influencer – Blick auf deutsches Steuerrecht

Dass in Deutschland ansässige Influencer unbeschränkt steuerpflichtig sind, hat sich inzwischen in diversen Foren rumgesprochen. Allerdings leben eine gewisse Anzahl von Influencer nicht mehr in Deutschland und haben ihren Wohnsitz ins Ausland (zB. nach Dubai) verlegt. In Foren wird auch gerne über das Model „nirgendwo steuerlich ansässig sein“ philosophiert.

Was hierbei viele nicht Bedenken ist, dass stets zu prüfen ist, ob Deutschland weiterhin ein Besteuerungsrecht an den Einkünften hat. Das deutsche Steuerrecht hat eine Vielzahl an Regelungen, die zu einer Steuererhebung oder Steuerabzug führen  können.

Hierbei sind beispielhaft der direkte Abzug an der Quelle zu nennen (§ 50a EStG), wenn künstlerische Darbietungen in Deutschland durchgeführt werden. Auch der Wegzug aus Deutschland an sich ist stets zu untersuchen, da zB. das Außensteuergesetz (AStG) nach § 2 AStG weiterhin eine erweiterte Besteuerungspflicht in Deutschland annimmt, wenn man in ein „Niedrigsteuerland“ auswandert. Nicht zuletzt muss die seit 2025 drohende Wegzugsteuerbesteuerung bei bestehenden Investments in Fonds/ETFs beachtet werden.

Aber auch der Tatbestand einer weiterhin vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht kann vorliegen, wenn man beispielhaft weiterhin die sog. Schlüsselgewalt über eine Wohnung im Inland hat. Weiterhin muss auch stets geprüft werden, ob in den etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen getroffen worden sind, um eine Doppelbesteuerung in Deutschland und dem Zuzugsland zu vermeiden.

Fazit

Die nationale sowie die internationale Tax Compliance ist aufgrund ihrer Vielzahl an Regelungen komplex. Der Beitrag soll daher sensibilisieren „compliant“ zu sein, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Aber auch aufzeigen, dass im internationalen Kontext anhand jedes einzelnen Sachverhalts die steuerlichen Konsequenzen in Deutschland zu prüfen sind.

Ihr Experte für Tax Compliance und Betriebsprüfungen/Steuerstreit Patrick Bubeck sowie das TAXGATE-Team unterstützen Sie bei aktuellen Betriebsprüfungen sowie bei der Deklaration im Rahmen von Selbstanzeigen sowie bei laufenden Compliance Tätigkeiten.