Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind seit Beginn des Jahres neue Regelungen zu beachten, die zusätzliche Risiken mit sich bringen.
Besonderes Augenmerk verdient die neue Vorschrift des § 150 Abs. 7 AO, die für zwei Fälle der Steuererklärung dem Steuerpflichtigen neue Möglichkeiten aufzeigt, die sich jedoch als gefährlich erweisen können:
- Nach dem ebenfalls neuen § 155 Abs. 4 AO können Steuererklärungen vollständig automationsgestützt bearbeitet werden, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall personell zu bearbeiten.
- Außerdem sollen von Dritten, etwa Arbeitgebern, Banken oder Versicherungsträgern, übermittelte Daten als vom Steuerpflichtigen übermittelte Daten gelten. Er muss diese damit nicht noch einmal selbst mitteilen (§ 150 Abs. 7 S. 2 AO).
Für diese Fälle kann der Steuerpflichtige Angaben in einem neu zu schaffenden Freitextfeld machen, wenn nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger besteht. Hierbei sollte man besondere Vorsicht walten lassen. Wenn durch die automatisch übermittelten Daten Sachverhalte verschleiert werden oder gar unzutreffende Daten dem Finanzamt zugehen, und dadurch ein Steuerschaden oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil entsteht, kann damit eine möglicherweise strafbewehrte Steuerverkürzung vorliegen. Denn nach aktueller Rechtsprechung macht der Steuerpflichtige nur dann keine unrichtigen Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung), wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (so das LG Köln, Beschluss v. 16.07.2015, 106 Qs 1/15). Besondere Bedeutung hat daher eine umfassende und wahrheitsgemäße Offenlegung eines Sachverhalts, bei dem eine möglicherweise andere Rechtsauffassung gegenüber der Finanzbehörde vertreten wird. Das neue Freitextfeld sollte daher keinesfalls leichtfertig übergangen oder gar für die Verschleierung von aggressiven Steuergestaltungen genutzt werden.