Wegen der durch das MoPeG eingeführten Eintragung von GbR’s ins Gesellschaftsregister ändert sich auch einiges für bereits bestehende GbR’s:
Grundsätzlich besteht für bereits bestehende Außen-GbR‘s kein Zwang zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Sollte die GbR bereits in einer Gesellschafterliste, einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sein, besteht Bestandsschutz. Sie ist nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt jedoch nur, solange keine Veränderungen eintreten. Damit tritt eine Quasi-Eintragungspflicht ein. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Außen-GbR vorliegt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist Bedingung für bestimmte Transaktionen wie beim mit einer Eintragung in das Grundbuch verbundenen Erwerb oder Ändern von Rechten an Grundstücken. In diesen Fällen ist eine Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister Voraussetzung für den Vollzug im Grundbuch, was, um handlungsfähig zu bleiben, zu einer faktischen Eintragungspflicht führt. Sollten mithin Käufe/Verkäufe oder sonstige Übertragungen von Grundstücken geplant sein bzw. demnächst erfolgen sollen, können diese grundbuchmäßig erst nach der Voreintragung der GbR erfolgen.
Zuständig für das Gesellschaftsregister sind die Amtsgerichte, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Anmeldungen der GbR zum Gesellschaftsregister sind von allen Gesellschaftern zu unterschreiben; die Unterschriften sind notariell zu beglaubigen. Die Einreichung der Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt elektronisch durch den beglaubigenden oder einen anderen Notar.
Möglicherweise besteht wegen der Neueinführung des Registers und der erst seit 1.1.2024 möglichen Eintragung in das Gesellschaftsregister bei den zuständigen Amtsgerichten erheblicher Eintragungsstau.
Ihr TAXGATE-Team unterstützt Sie gerne bei den erforderlichen Maßnahmen.