Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 22.12.2023 auf 255 Seiten die Neufassung des AStG-Erlasses veröffentlicht und darin seine Sichtweise und entsprechende Auslegung der gesetzlichen Regelungen dargelegt. Die Ausführungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 AStG ff. sind allerdings (wie bereits im „alten“ Recht) ziemlich theoretisch bzgl. den jeweiligen Begriffsdefinitionen ausgelegt und geben uE. nicht genügend konkrete Hinweise, wie in der Praxis mit der Hinzurechnungsbesteuerung umgegangen werden soll. Eine praxisorientierte Auslegung etwa mit zweckmäßigen Beispielen etc.  wäre in diesem Zusammenhang wünschenswert gewesen. Die Steuerpflichtigen werden im Stich gelassen, da sie massiven Mitwirkungspflichten und  -Steuerrisiken ausgesetzt sind für im Inland übliche Sachverhalte (zBs. Ergebnis- und Steuerkonsolidierung durch Organschaften, Cash Pool im Konzern etc.). Darüber hinaus tragen sie aufgrund der Anweisung in Tz. 217 des Erlasses die Feststellungslast für unbestimmte Rechtsbegriffe (wie zB. Vorliegen „aktiver Einkünfte“, „Substanztest“, etc.) und müssen schließlich ihrer Dokumentationspflicht (zB. Dokumentation der tatsächlich erhobenen anzurechnenden Steuern) nachkommen. Den betroffenen Unternehmen werden somit eine Vielzahl an Aufgaben auferlegt, die sie im Rahmen ihrer Tax Compliance zu berücksichtigen haben.

Die Vorschrift

Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde im Rahmen der EU-Richtlinie zu ATAD II auf das Beherrschungskonzept angepasst (bisher: Inländerbeherrschung). Die Hinzurechnungsbesteuerung hat (wie auch bisher) den Zweck, ausländische „schädliche“ Einkünfte, welche in einer ausländischen niedrig besteuerten Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte angefallen sind, fiktiv nach Deutschland zu verlagern. Also immer dann, wenn Steuerpflichtige über ausländische Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Betriebsstätten tätig werden, können sich komplexe Rechtsfragen iZm. der Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Dies gilt nun auch für Fondsstrukturen, da die mittelbaren Zielinvestments nicht mehr wie in der Vergangenheit vom Fonds abgeschirmt werden, sondern künftig direkt beim Steuerpflichtigen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu berücksichtigen sind.

Praxisanwendung und Tax Compliance Management System im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung

Um die Hinzurechnungsbesteuerung im laufenden Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Erstellungsprozesses der Erklärung frühzeitig und ordnungsgemäß zu dokumentieren einschließlich die entsprechende Rechtsauffassung ggü. dem Finanzamt darzulegen, bietet es sich an, ein maßgeschneidertes Compliance Management System aufzubauen. Dieses hilft, um die Vielzahl der Feststellungslasten und Dokumentationspflichten nachzukommen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Erfahrungsgemäß sind hierbei in der Praxis folgende Punkte stets zu beachten:

  • Wie wird im Konzern geprüft, für welche Gesellschaften die  Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden ist?
  • Wie wird ausländisches Handelsrecht in deutsches Handels- bzw. Steuerrecht im Rahmen einer Überleitungsrechnung übersetzt?
  • Wie werden aktive Einkünfte  von den „schädlichen“ passiven Einkünften getrennt und wie können ggf. schädliche Einkünfte im Rahmen der funktionalen Betrachtungsweise aktiven  Einkünften zugerechnet werden?
  • Wie wird der Substanztest dokumentiert und in welchem Umfang ist dieser der Finanzbehörde vorzulegen?

Ihr TAXGATE Team berät Sie bei der Aufsetzung eines internationalen Tax Compliance Managementsystems und unterstützt Sie bei der Deklaration im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie bei der steuereffizienten Strukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten im Ausland, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.