Eine jahrzehntelange Benachteiligung des Fondsstandortes Deutschland wurde erfreulicherweise im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 11.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 v. 14.12.2023) beendet.
Die Umsatzsteuersteuerpflicht der laufenden Verwaltungsvergütung („Management Fee“) bei in Deutschland aufgelegten Alternativen Investmentfonds (Private Equity, Venture Capital etc.) war lange Zeit einer der bedeutendsten und häufig kritisierten Benachteiligungen des Fondsstandorts Deutschland. Häufig wurden allein aus diesem Grunde Fonds zB. in Luxemburg aufgelegt. Der deutsche Gesetzgeber hatte bedauerlicherweise die eigentlich europarechtlich vorgegebene Umsatzsteuerfreiheit der Management Fee in § 4 Nr. 8 Bs. h UStG nur hinsichtlich der Verwaltung von richtlinienkonformen Wertpapierfonds (sog. OGAW), vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIFs) und bestimmten sog. Wagniskapitalfonds umgesetzt. Dies führte in der Praxis dazu führt, dass typische Private Equity Fonds oder auch andere Alternative Investmentfonds (AIF), die zB. als Bündelungsvehikel für institutionelle Investoren verwendet werden, in Deutschland nach alter Rechtslage nicht in den Genuss einer steuerfreien Management Fee kamen.
Nach der Neuregelung werden nun sämtliche AIF iSd. § 1 Abs. 3 KAGB von der Steuerbefreiung erfasst. Dies stellt eine sehr erfreuliche Beseitigung der bisherigen Benachteiligung deutscher Investmentfonds dar, was sicherlich dazu führen wird, dass Fondsinitiatoren künftig vermehrt eine Auflegung von Fonds in Deutschland in Betracht ziehen werden.
Ihr TAXGATE-Team steht Ihnen bei der Strukturierung und Auflage von Fonds sowie bei der geplanten Vornahme von Investments in Alternative Investmentfonds jederzeit gerne zur Verfügung.