Wir aus dem Südwesten wissen es schon lange und haben seit langem gute wirtschaftliche Beziehungen in die Schweiz (vgl. IHK-Statistik 2025: Schweiz Platz 2 der Außenhandelspartner) Deutschland ist aber auch für die Schweiz der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Die engen wirtschaftlichen Beziehungen führen daher zu einem regen Austausch von Fachpersonal. Neben bekannten Blue Chips sind es zunehmend auch global aufgestellte mittelständische Unternehmen, die auf qualifiziertes Personal in beiden Ländern angewiesen sind.

Die konzerninterne Nutzung von Fachpersonal im Verhältnis Schweiz–Deutschland wirft komplexe steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf. Zusammen mit Adrian Briner, Briner Tax Advisory AG hat Dr Tobias Stiegler einen Fachbeitrag in ZSIS veröffentlicht und anhand durchgängigen Praxisbeispiels sechs typische Fallkonstellationen diskutiert. Dabei werden die Auswirkungen der jüngsten Rechtsänderungen beleuchtet: die neue innerstaatliche Rechtsgrundlage für leitende Angestellte (Art. 5 Abs. 1 lit. abis DBG), das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sowie der OECD-Musterkommentar 2025 zur Home-Office-Betriebsstätte.

The facts of the case

Eine schweizerische Holding, Basel, hat eine deutsche Tochtergesellschaft in München, bei der ein Fachmitarbeiter angestellt ist. Dieser Fachmitarbeiter ist so gut, dass ihn auch die schweizerische Holding nutzen will. Der Mitarbeiter steigt in der Hierarchie immer weiter auf und wird CEO der schweizerischen Holding, später auch Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat Darüber hinaus zieht er währenddessen von München nach Freiburg. Selbstverständlich ist in der neuen Arbeitswelt auch das Home Office nicht mehr wegzudenken.

Dieser an sich einfach klingende und lebensnahe Sachverhalt steckt voller Tücken und Rechtsfragen. Denn die konzerninterne Nutzung von Fachpersonal über die Grenze Schweiz–Deutschland wirft in der Praxis regelmäßig komplexe steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die durch mehrere aktuelle Rechtsänderungen zusätzlich an Relevanz gewonnen haben.

Grundsätze der Besteuerung

Schweizer Holding: Die schweizerische Holding hat in der Praxis meist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und wird nach den Grundsätzen für juristische Personen besteuert. Da sich im diskutierten Fall ihr Sitz und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befinden, begründet sie hier eine persönliche Zugehörigkeit und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz.

Fachpersonal: Ist die Fachperson in der Schweiz ansässig, ist sie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, womit grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteuert wird. Steuerbar ist das Reineinkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit, Kosten für die Berufsausübung können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalansätze abgezogen werden. Die Veranlagung der Steuern erfolgt im ordentlichen Verfahren oder, falls die Fachperson in der Schweiz zwar ansässig ist, aber keine Niederlassungsbewilligung hat, erfolgt die Veranlagung im Quellensteuerverfahren.

Eine im Ausland ansässige Fachperson ist in der Schweiz nur beschränkt für die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu der Schweiz steuerbaren Einkommensbestandteile steuerpflichtig, soweit bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt werden.

Soweit das Fachpersonal in Deutschland wohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, ist es mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung des Welteinkommens bedeutet, dass sämtliche inländische und ausländische Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen dem Grunde nach nationalem Recht der Besteuerung zugeführt werden. Soweit natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren inländischen Einkünften iSd. § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).

Deutsche Tochtergesellschaft: Steuersubjekt ist die Tochtergesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, die typischerweise die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) oder Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) inne hat. Da die Schweizer Rechtspraxis unilateral kaum Personengesellschaften nutzt und kennt, ist eine Kapitalgesellschaft wahrscheinlicher. Aber auch Personengesellschaften haben ihre Vorteile (vgl. TXGT-Blog v. 15.07.2025).

Die Kapitalgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person und Steuersubjekt. Die Besteuerung des Gewinns vor Steuern erfolgt mit derzeit 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%, kombiniert 15,825%, und Gewerbesteuer, deren Satz sich abhängig von Hebesatz der Gemeinde zwischen mindestens 7% und in der Regel um 15% bewegt.

Für Gewerbesteuerzwecke ist auch die Personengesellschaft Steuersubjekt. Die Besteuerung mit Einkommensteuer – bzw. Körperschaftsteuer erfolgt auf Gesellschafterebene (sog. Transparenzprinzip), wobei die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen in den Grenzen des § 35 EStG angerechnet werden kann.

Die Fallkonstellationen

Folgende Fallbeispiele werden diskutiert und erläutert, wie die steuerliche Situation bei der jeweiligen Konzerngesellschaft eingeschätzt wird und welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Implikationen sich für den Angestellten ergeben können:

  1. Ausgangslage: Anstellung bei deutscher Tochtergesellschaft in München, Wohnsitz München
  2. Wechsel zu Schweizer Gesellschaft, Wochenaufenthalter Basel, Wohnsitz München
  3. Beförderung zum CFO mit Prokura der schweizerischen Holding
  4. CFO zieht von München nach Freiburg
  5. CFO wird CEO und Verwaltungsrat der schweizerischen Holding
  6. CEO zieht sich zurück, wird selbständiger Berater und bleibt Verwaltungsrat

Conclusion

Das internationale Steuer- und Sozialversicherungsrecht sorgt für komplexe Fallkonstellationen, die im Einzelfall angeschaut werden müssen. Eine vorausschauende Planung ist für international aufgestellte Unternehmen zwingend notwendig, um für sich selbst, aber auch für seine zentralen Angestellten/ Führungspersonal eine steuerlich bzw. sozialversicherungsrechtliche robuste Struktur zu implementieren und zu leben. Nur damit können Risiken und insbesondere reale Doppelbesteuerungsszenarien vermieden werden. Es gilt: je höher die Funktion der Fachperson innerhalb des Konzerns und je größer ihr Anteil an Heimarbeit, desto komplexer wird das steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gesamtbild. Ihr TAXGATE Team stands for proactive consulting for medium-sized companies in the implementation and ongoing support of tax-efficient structuring considerations.