Der BFH hat mit seinem Urteil v. 28.09.2021 (Az. VIII R 25/19) eine erfreuliche Entscheidung getroffen und insoweit Rechtsicherheit geschaffen.
Nach der Entscheidung der Vorinstanz FG Niedersachsen (Urteil vom 04.07.2019, Az. 10 K 181/17) war es unklar, ob ein beherrschender Gesellschafter seinen Gewinnanteil auf einem Unterkonto der Gewinnrücklage thesaurieren kann, ohne dass dies zu einem steuerlichen Zufluss führt. Ein beherrschender Gesellschafter sollte jedenfalls dann seinen Gewinnanteil auf Gesellschaftsebene steuerlich nicht wirksam thesaurieren, wenn andere (Minderheits-)Gesellschafter eine Ausschüttung ihres Gewinnanteils erhalten. Danach war im Ergebnis in bestimmten Konstellationen geboten, die Satzung zu überarbeiten, um negative steuerliche Wirkungen dieses FG-Urteils zu verhindern.
Wir hatten uns in einem NWB-Beitrag mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und anhand unterschiedlicher Szenarien die hohe praktische Relevanz der bilanziellen Abbildung von gesellschafterbezogenen / Eigenkapitalkonten bei Kapitalgesellschaften aufgezeigt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des FG Niedersachsen auf BFH-Entscheidungen beruht, die anderen Sachverhalten und insb. zu „Ausschüttungs-Sachverhalten“ ergangen sind. Letztlich bestehen unzweifelhaft wirtschaftlich berechtigte Anliegen für Gesellschafterkonten auch auf Ebene von Kapitalgesellschaften.
Nach Auffassung des BFH ist ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, in dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, während der Mehrheitsgesellschafter seinen Gewinnanteil thesauriert (sog. gesellschafterbezogene Gewinnrücklage), steuerlich anzuerkennen. Eine solche Thesaurierung führt folglich auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
Tatjana Scheufler und Dr. Tobias Stiegler sind Steuerberater bei TAXGATE, einer auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei