Die Ankündigung vom 24. April 2026

Am 24. April 2026 hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan im Rahmen des „Türkiye Century Strong Center for Investment Program“ im Dolmabahçe-Arbeitspalast in Istanbul ein weitreichendes Steuerpaket angekündigt. Das Maßnahmenpaket soll dem Parlament in Kürze zur Abstimmung vorgelegt werden – ein genaues Datum wurde nicht genannt. Es handelt sich damit noch um ein Gesetzgebungsvorhaben; der politische Wille ist jedoch eindeutig artikuliert.

Die für internationale Zuzügler bedeutsamste Maßnahme: Wer sich in der Türkei niederlässt und in den vergangenen drei Jahren kein türkischer Steueransässiger war, soll für 20 Jahre von der türkischen Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte und Kapitalgewinne befreit werden. Lediglich inländisch erzielte Einkünfte sollen der türkischen Besteuerung unterliegen.

Geplante Eckpunkte des türkischen Steuerpakets (Stand: Ankündigung 24.04.2026, noch nicht in Kraft):

  • 20-jährige Steuerbefreiung auf ausländische Einkünfte und Kapitalgewinne für Neuzuzügler ohne türkische Steueransässigkeit in den vorangegangenen 3 Jahren
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer pauschal 1 % (bisher gestaffelt bis 30 %)
  • Körperschaftsteuersatz für produzierende Exporteure: Senkung auf 9 % (bisher 25 %); andere Exporteure: 14 %
  • Vollständige Steuerbefreiung für Unternehmen im Istanbul Finance Centre (IFM)
  • Varlık Barışı: Neues Vermögensamnestieprogramm zur Rückführung von im Ausland gehaltenem Kapital zu ermäßigten Steuersätzen

Pressestimmen – auch die heutige Stuttgarter Zeitung berichtet

„Die Golf-Staaten haben durch den Iran-Krieg an Attraktivität verloren. In diese Lücke drängt nun Istanbul.“ — Stuttgarter Zeitung, 29. April 2026

Die Stuttgarter Zeitung berichtet heute ausführlich über das Paket. Finanzminister Şimşek strebt einen Finanzstandort auf Augenhöhe mit Singapur und Hongkong an. Die Ankündigung fällt zusammen mit Berichten über mögliche vorgezogene Wahlen im November 2027 – vor dem Hintergrund von rund 31 % Inflation und hoher Jugendarbeitslosigkeit.

Einordnung im internationalen Vergleich

Das Vorhaben ist in seiner Dimension bemerkenswert aggressiv. Die Laufzeit von 20 Jahren übersteigt alle europäischen Vergleichsregimes deutlich.

Land / Regime Laufzeit Steuersatz / Bedingung
Türkei (geplant) 20 Jahre 0 % auf ausländ. Einkünfte & Kapitalgewinne; keine Pauschalgebühr; 3 Jahre keine türk. Steueransässigkeit
Zypern Süd (Non-Dom, Republik Zypern, EU) 17 Jahre Keine Pauschalgebühr; Befreiung von SDC auf Dividenden/Zinsen & CGT auf Wertpapiere; KSt 12,5 % (ab 2026: 15 %); mind. 60 Tage; DBA mit DE
Nordzypern / TRNZ (nicht EU) (informal) Unbefristet (informell) Freistellung ausländ. Einkünfte durch individuelle Behördenvereinbarung möglich; kein DBA mit DE; KSt effektiv 23,5 %; keine internat. Anerkennung – hohes Rechtsunsicherheitsrisiko
Italien (lump sum) 15 Jahre 300.000 € p.a. Pauschalsteuer auf ausländ. Einkünfte
Griechenland (non-dom) 15 Jahre 100.000 € p.a. Pauschalsteuer; mind. 7 Jahre nicht in GR ansässig
Spanien (Ley Beckham, Art. 93 LIRPF) 6 Jahre 24 % Flat Rate auf span. Einkünfte bis 600.000 €; ausländ. Einkünfte steuerfrei; qualifizierte Tätigkeit; mind. 5 Jahre nicht in ES ansässig
Portugal (IFICI) 10 Jahre 20 % auf qualif. inländ. Einkünfte; qualifizierte wissenschaftl. / innovative Tätigkeit erforderlich
Dubai / VAE Unbefristet 0 % Einkommensteuer; Residenz + Substanznachweis erforderlich; kein DBA mit DE

Exkurs: Nordzypern (TRNZ) vs. Türkei

Bei vielen Wegzüglern, die einen Nicht-EU-Staat als neues Steuerdomizil bevorzugten, war bislang die Türkische Republik Nordzypern (TRNZ) häufig eine attraktive Alternative. Nach Inkrafttreten den angekündigten türkischen Steuerreformen dürfte künftig die Türkei steuerlich die interessantere Option sein. Dies liegt insbesondere daran, dass kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland existiert: Die TRNZ wird international ausschließlich von der Türkei anerkannt. Ein DBA mit Deutschland existiert nicht – weder das DBA Deutschland–Zypern noch ein eigenes Abkommen. Die auch nach dem Wegzug relevante Besteuerung deutschen Quelleneinkünfte (§§ 49 EStG und 2 AStG, s. hierzu unten) gelten daher uneingeschränkt und ohne jede abkommensrechtliche Begrenzung.

Was das für deutsche Wegzügler bedeutet – und warum Vorsicht geboten ist?

Die nachfolgenden deutschen Steuerrisiken gelten sowohl für einen Wegzug in die Türkei als auch – in verschärfter Form, da kein DBA greift – für einen Wegzug nach Nordzypern.

1. Wegzugsbesteuerung

Wer in Deutschland an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist und mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, löst mit dem Wegzug eine fiktive Veräußerungsbesteuerung (§ 6 AStG) ohne Liquiditätszufluss auf alle stillen Reserven in der Beteiligung aus. Da weder die Türkei noch Nordzypern EU/EWR-Staaten sind, greifen keine Erleichterungsvorschriften; die Steuer ist sofort fällig oder in sieben Jahresraten zu entrichten – regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Zudem kann auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften eine sog. Entstrickungsbesteuerung, die zu vergleichbaren Steuerfolgen führt, ausgelöst werden.

2. Beschränkte Steuerpflicht auf deutsche Quelleneinkünfte nach § 49 EStG

Der Wegzug beendet nicht die deutsche Steuerpflicht auf inländische Einkünfte. Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien, Dividenden aus deutschen Gesellschaften, Gewinne aus dem Verkauf inländischen Grundbesitzes und Vergütungen für in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten bleiben nach § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig davon, ob der Zielstaat eine Steuerfreistellung gewährt.

Beim Wegzug in die Türkei schränkt das DBA Deutschland–Türkei das deutsche Besteuerungsrecht auf Quelleinkünfte teilweise ein. Beim Wegzug nach Nordzypern hingegen fehlt ein DBA vollständig, sodass das deutsche Besteuerungsrecht nach § 49 EStG uneingeschränkt und ohne abkommensrechtliche Begrenzung gilt.

3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bei Wegzug in Niedrigsteuerländer

§ 2 AStG greift, wenn der Wegzügler, der deutsche Staatsangehörige ist, (i) in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, (ii) in ein Niedrigsteuerland zieht und (iii) wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland beibehält. Sowohl die Türkei (geplante 0 %-Besteuerung ausländischer Einkünfte) als auch Nordzypern (informelle Vollfreistellung) erfüllen die Niedrigsteuerschwelle des § 2 AStG. Die Folge: Sämtliche Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte sind, bleiben für bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug der deutschen Besteuerung unterworfen und können häufig eine Quasi-Vollbesteuerung in Deutschland aufrechterhalten.

Wichtiger Hinweis: Das türkische Steuerpaket ist noch nicht Gesetz. Die Steuerwirkung für Deutsche hängt von der finalen Ausgestaltung, der DBA-Einordnung und dem Besteuerungsverzicht vs. -hoheit ab. Vor jeder Planungsüberlegung ist eine individuelle steuerliche Analyse unabdingbar.

4. Tatsächliche Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

Der Wegzug setzt in Deutschland die Aufgabe von Wohnsitz (keine Verfügungsmacht über inländische Wohnungen) und sog. gewöhnlichem Aufenthalt (Aufenthalt < 6 Monate in Deutschland) voraus.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die türkischen Steuerpläne vom April 2026 sind ein ernstzunehmendes Signal. Für international aufgestellte Unternehmer und Investoren tritt hierdurch die Türkei in den Kreis der steuerlich attraktiven Zuzugsländer ein und wird künftig sicherlich häufig in den entsprechenden Auswahlprozess einbezogen werden.

Für deutsche Wegzügler gilt in jedem Fall: Die deutsche beschränkte Steuerpflicht § 49 EStG und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG entfalten ihre volle Wirkung. Dies bedeutet, dass auch nach dem Wegzug unverändert deutsche steuerliche Deklarationspflichten erforderlich sind. Hilfreich kann eine zielgerichtet Strukturierung des Vermögens vor und nach dem Wegzug sein. Eine individuelle Analyse beider Seiten des Steuerrechts – deutsch und Zielland – ist unabdingbar.

Das TAXGATE International Tax Team berät Sie gerne zu Wohnsitzverlagerungen, Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), erweiterter beschränkter Steuerpflicht (§ 2 AStG), beschränkter Steuerpflicht auf Quelleneinkünfte (§ 49 EStG) sowie zu steuerlichen Strukturen in Zypern (Nord und Süd) und der Türkei. Unser Partner Ilkan Dadusut, Steuerberater, kann Sie auch in seiner Muttersprache Türkisch beraten.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt TAXGATE keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Steuerliche Rahmenbedingungen können sich kurzfristig ändern. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der individuellen Planung geltende Rechtslage.