In der Jahresvorschau 2026 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird angekündigt, dass für die Frage der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien-Veräußerungsgeschäften dieses Jahr eine Entscheidung erwartet wird. Wir hatten diesen Fall bereits in unserem Blog von 11.06.2021 aufgegriffen und geben nachfolgend einen kurzen Überblick:

Überblick

Bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 hatte der Gesetzgeber zwei Verlustverlustverrechnungstöpfe geschaffen: Aktienverluste (sog. schlechter Verlusttopf) können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, während sonstige Verluste (sog. guter Verlusttopf) mit allen Kapitalgewinnen verrechenbar sind. Diese gesonderte Verlustverrechnung wurde damit begründet, „Aktien-Spekulationsgeschäfte zu verhindern, welche zu abstrakt drohenden Haushaltsrisiken führen können“ (vgl. BT-Drs 16/5491, S. 19).

Die Vorentscheidung des Bundesfinanzhofs

Mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) hatte das höchste deutsche Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wenn Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Denn nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs (BFH) verstößt diese Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Ökonomisch völlig zutreffend, besteht nach Auffassung des Gerichts kein einleuchtender Grund für die gesetzliche Schlechterstellung von Aktienverlusten (Keine Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen aufgrund qualifizierter Haushaltsrisiken; keine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen etc.).

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