In jüngster Zeit erfreut sich das Modell der „Familiengenossenschaft“ zunehmender Beliebtheit. Die Versprechen der Anbieter klingen verlockend: Private Lebenshaltungskosten – vom Wocheneinkauf bis zum Swimmingpool – sollen über die Genossenschaft finanziert und als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat dieser Gestaltung mit einer aktuellen Verfügung (v. 17.2.2026) nun erneut eine deutliche Absage erteilt.

Das Modell: Die Genossenschaft als „privater Geldbeutel“?

Bei sog.  Familiengenossenschaften handelt es sich um eingetragene Genossenschaften (eG), deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Angehörige einer Familie sind. Das Konzept vieler Berater basiert auf einer extensiven Auslegung des Förderzwecks nach § 1 GenG.

Die Argumentation: Da die Genossenschaft die „sozialen und kulturellen Belange“ ihrer Mitglieder fördern soll, seien Aufwendungen für die private Lebensführung – wie Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, Fitnesskurse oder sogar der Bau einer privaten Sauna – notwendige Ausgaben zur Erfüllung des Satzungszwecks. Die Folge wäre ein voller Betriebsausgabenabzug bei der Körperschaftsteuer und ein Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer.

Die klare Absage der Finanzverwaltung

In seiner aktuellen Verfügung (LfSt Bayern v. 17.2.2026 – S 7300.2.1-228/12 St33), welche eine Vorläuferverfügung aus 2025 ersetzt, stellt die Finanzverwaltung klar, dass diese steuerliche Behandlung rechtswidrig ist.

1. Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Das LfSt betont, dass die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung uneingeschränkt auch für Genossenschaften gelten.

  • Fremdvergleich: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Außenstehenden niemals private Urlaube oder Haustierfutter finanzieren.
  • Fehlender Geschäftsbetrieb: Die bloße Zuwendung von Vermögensvorteilen an Mitglieder ist kein „gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb“ im Sinne des Genossenschaftsgesetzes.
  • Folge: Die Aufwendungen dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Sie werden als vGA qualifiziert, was auf Ebene der Genossenschaft zu einer Gewinnerhöhung und auf Ebene der Mitglieder zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

2. Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug

Auch umsatzsteuerlich ziehen die Finanzbehörden eine klare Grenze. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Leistungen für das Unternehmen – also zur Erbringung entgeltlicher Leistungen – bezogen werden.

  • Aufwendungen für den privaten Konsum der Mitglieder gehören zum nichtunternehmerischen Bereich.
  • Die Definition des Unternehmensgegenstands in der Satzung ist hierbei irrelevant.
  • Folge: Ein Vorsteuerabzug aus „privaten“ Rechnungen (zB. Supermarkteinkäufe, Handwerkerleistungen am Privathaus) ist ausgeschlossen.

Aktuelle Rechtsprechung im Fokus

Die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung wird durch erste Urteile der Finanzgerichte (zB. FG Berlin-Brandenburg v. 15.01.2025 und FG München v. 24.02.2025) gestützt. Die entsprechenden Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter den Aktenzeichen I R 31/25 und I R 32/25 anhängig. Es ist damit zu rechnen, dass der BFH die Linie der Finanzverwaltung bestätigen wird.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Familiengenossenschaft ist kein Instrument zur steuerbegünstigten Finanzierung der privaten Lebensführung.

Steuerpflichtige, die solche Modelle nutzen, müssen mit intensiven Betriebsprüfungen, erheblichen Steuernachzahlungen und Steuerstrafverfahren rechnen. Steuerpflichtige sollten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige prüfen. Wichtig: Eine Selbstanzeige entfaltet nur dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Sobald eine Prüfungsanordnung ergeht oder Ermittlungen eingeleitet werden, ist das „Fenster der Straffreiheit“ geschlossen. Ihr TAXGATE Team unterstützt vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen bei komplexen steuerlichen Fragen und vertritt ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung.