Hintergrund
Mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz wurden bereits Ende Dezember 2022 mittels eines neuen § 90 Abs. 4 AO verkürzten Fristen für die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Verrechnungspreisdokumentation) eingeführt.
Wie genau funktioniert die Neuregelung des § 90 Abs. 4 AO?
- Im Falle einer Außenprüfung sollen die Aufzeichnungen zukünftig ohne ein gesondertes Verlangen vorgelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Die Vorlagefrist kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Das bedeutet insofern eine Verschärfung, da derzeit eine Vorlage erst nach expliziter Anforderung durch die Betriebsprüfung zu erfolgen hat.
- Die zweite Verschärfung ergibt sich aus der Verkürzung der allgemeinen Vorlagefrist von bisher 60 Tagen auf nunmehr 30 Tage.
Ab wann und für welche Prüfungsjahre gilt die Regelung?
Die Neuregelung gilt
- für nach dem 31.12.2024 entstehende Steuern und Steuervergütungen, bzw.
- im Fall von nach dem 31.12.2024 bekanntgegebenen Prüfungsanordnungen auch für bereits davor entstandene Steuern.
Beispiel 1: Die Prüfungsanordnung für die Wirtschaftsjahre 2018 – 2021 erfolgt am 10.12.2024. Die Vorlagefrist richtet sich nach der bisherigen Regelung: Vorlage erst nach Anforderung durch die BP.
Beispiel 2: Die Prüfungsanordnung für die Wirtschaftsjahre 2018 – 2021 erfolgt am 10. Januar 2025. Die Vorlagefrist richtet sich nach der neuen Regelung: Vorlage ohne ein gesondertes Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen.
Take Away
Berücksichtigen Sie diese verkürzten Vorlagefristen in ihren internen Prozessen und stellen Sie insbesondere in dem Fall, dass Sie mit einer Prüfungsanordnung für Vorjahre rechnen, sicher, dass ab 2025 Ihre Verrechnungspreisdokumentation fristgerecht vorgelegt werden kann.
Ihr TAXGATE Team unterstützt Sie gerne im Rahmen der erforderlichen Dokumentation zur Vermeidung steuerlicher Nachteile und bietet umfassenden Service im Rahmen von Betriebsprüfungen auch zur Abwehr ungerechtfertigter Steuernachzahlungen.