Markus Schenk und Tobias Stiegler haben sich in einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift Internationales Steuerrecht (IStR Heft 15, S. 616) mit dem neuen BMF-Schreiben vom 18.6.2026 zum Betriebsstättenbegriff befasst.
Warum das neue BMF-Schreiben Sie direkt betrifft
Mit dem BMF-Schreiben vom 18.6.2026 stellt das Bundesfinanzministerium den Betriebsstättenbegriff im nationalen wie auch internationalen Steuerrecht neu auf und ersetzt die Verwaltungsauffassung aus 1999. Digitalisierung, flexible Arbeitsmodelle, Homeoffice und internationale Konzern- und Dienstleistungsstrukturen stehen klar im Fokus – genau dort, wo viele Konzerne und Mittelständler heute wachsen.
Die neue Logik: Zweistufige Prüfung – doppelte Risikoachse
Künftig gilt eine klar formulierte Zweistufenlogik für Inbound- und Outbound-Fälle: Erst wird geprüft, ob nach §§ 12, 13 AO eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter vorliegt, danach, ob ein DBA dieses Besteuerungsrecht wieder zurückdrängt. Eine Betriebsstätte nach § 12 AO ist damit notwendig, aber nicht hinreichend – wer sich nur auf das Fehlen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte verlässt, riskiert unangenehme Überraschungen in der Betriebsprüfung.
Hot Spots für Familienunternehmen: Homeoffice, Leitungsfunktionen, Dienstleistungsstrukturen
Besonders relevant für Konzerne, Familienunternehmen und Mittelstand sind vier Cluster:
- Homeoffice & Geschäftsleitung: Das Arbeitszimmer des Geschäftsführers oder Unternehmers kann zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte werden – im Extremfall sogar das „Kinderzimmer“, wenn dort regelmäßig Entscheidungen des Tagesgeschäfts getroffen werden.
- IT-Berater, Influencer & Kundenprojekte: Dauerhafte Präsenz beim Kunden, verfügbare Arbeitsplätze vor Ort oder Studios für Content-Produktion können eine Betriebsstätte begründen – auch bei kleineren, hochspezialisierten Teams.
- Marktstände & temporäre Präsenz: Wiederkehrende Einsätze am gleichen Standort über mehr als sechs Monate können aus saisonalen Aktivitäten steuerlich relevante Betriebsstätten machen.
- Dienstleistungs- und Managementgesellschaften: Identische Leitungsorgane und fortlaufende Steuerung vor Ort führen dazu, dass Strukturen im Konzern- und Private-Equity-Umfeld als Betriebsstätte des Mutterunternehmens gewertet werden können.
Was das praktisch bedeutet: Mehr Dokumentation, mehr Gestaltung, mehr Streitpotenzial
Das neue Schreiben führt zu einem tätigkeitsbezogenen, weit verstandenen Betriebsstättenbegriff, der stark auf das tatsächliche Nutzungsverhalten und die faktische Verfügungsmacht abstellt. Die Folge:
- deutlich erhöhter Dokumentations- und Compliance-Aufwand (Arbeitsort, Leitungsentscheidungen, Vertreterrollen, interne Services),
- schärferer Blick der Finanzverwaltung auf vermeintliche „Hilfstätigkeiten“ und fragmentierte Funktionsketten, insbesondere im Konzern- und Beteiligungsumfeld,
- steigendes Streitpotenzial in Betriebsprüfungen und DBA-Verständigungsverfahren – auch für bereits laufende und offene Fälle.
Betriebsstättenrisiken frühzeitig prüfen und rechtssicher gestalten
Für viele Familienunternehmen, Mittelständler und Out- wie Inbound-Unternehmensstrukturen (vgl. TXGT-Blog v. 28.05.2026 am Beispiel Schweiz-Deutschland) ist dieses BMF-Schreiben ein Wendepunkt: Es macht aus Themen wie Homeoffice, Projektarbeit beim Kunden, Managementgesellschaften und Shared Service Center strategische Steuerfragen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei,
- Ihre internationalen Tätigkeiten und Arbeitsmodelle systematisch auf Betriebsstättenrisiken zu prüfen,
- eine maßgeschneiderte Dokumentations- und Governance-Struktur aufzusetzen,
- Ihre Strukturen so zu gestalten, dass betriebswirtschaftliche Ziele und steuerliche Sicherheit zusammenpassen.
Das TAXGATE Team berät Sie gerne zu allen Fragen rund um die Strukturierung und Beratung Ihrer grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung: info@taxgate.com · Tel. +49 (0) 711 540 90 29-0.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt keine individuelle Beratung.
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