Bundesfinanzminister Klingbeil und Bundesjustizministerin Hubig haben am 16.07.2026 einen gemeinsamen „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ mit 26 Maßnahmen vorgestellt – im Zentrum stehen die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form, ein neuer Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung und ein massiv erhöhtes Entdeckungsrisiko durch Datenplattformen und KI-gestützte Auswertung. Noch ist nichts davon geltendes Recht: Ein Gesetzentwurf zur Reform des § 371 AO liegt bislang nicht vor, und auch der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 enthält die Maßnahmen nicht. Genau darin liegt aber die Botschaft für die Praxis: Wer steuerliche Altlasten hat, sollte das noch geltende Recht der strafbefreienden Selbstanzeige nutzen.
Vom Paukenschlag im April zum Aktionsplan im Juli
Bereits Ende April 2026 hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, „entschlossener als bislang gegen Steuerkriminalität vorzugehen“ und dabei insbesondere die strafbefreiende Selbstanzeige ins Visier genommen: Oberhalb bestimmter – bislang nicht bezifferter – Schwellenwerte soll eine Selbstanzeige künftig nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken. Erklärtes Ziel ist es, den vermeintlichen Fehlanreiz zu beseitigen, unversteuerte Einkünfte erst bei drohender Entdeckung offenzulegen. Am 16.07.2026 folgte der gemeinsame „Aktionsplan: Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“ von Finanz- und Justizministerium mit insgesamt 26 Maßnahmen. Der Tenor der Minister ist unmissverständlich: Niemand solle sich mehr „freikaufen“ können, das Entdeckungsrisiko werde spürbar erhöht.
Die zentralen strafrechtlichen Verschärfungen
- Selbstanzeige nur noch strafmildernd: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO soll oberhalb bestimmter Schwellenwerte ihre strafbefreiende Wirkung verlieren und nur noch als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Praktisch bedeutet das: Der Betroffene bliebe trotz vollständiger Nacherklärung und Nachzahlung ein verurteilter Straftäter – mit Eintrag im Bundeszentralregister und allen berufs-, gewerbe- und aufsichtsrechtlichen Folgewirkungen (Zuverlässigkeitsprüfungen, Waffenrecht, Ämterfähigkeit, Compliance-Erklärungen).
- Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung: Für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren geschaffen werden. Die Verbrechenseinstufung hätte gravierende Verfahrensfolgen: keine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), kein Strafbefehlsverfahren, zwingende Hauptverhandlung – und schon die Versuchsstrafbarkeit sowie die Strafbarkeit der Verabredung (§ 30 StGB) verschieben sich.
- Höherer Strafrahmen für bandenmäßige Begehung: Der Strafrahmen für bandenmäßige Steuerhinterziehung soll von zehn auf 15 Jahre angehoben werden.
- Verlängerte Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für Transaktionsunterlagen – eine Lehre aus den Cum-Ex-Verfahren – soll auf 15 Jahre verlängert werden, weil Ermittlungen und Prozesse regelmäßig länger dauern als die bisherigen Fristen.
- Erweiterte Vermögensabschöpfung: Vermögen „verdächtiger unbekannter Herkunft“ soll leichter ermittelt und sichergestellt werden können.
Flankierend: Das Entdeckungsrisiko steigt strukturell
Mindestens ebenso bedeutsam wie die Strafverschärfungen sind die strukturellen Maßnahmen: Beim Zoll soll – nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrums – ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen, in dem Steuerfahnder der Länder und Finanzermittler des Bundes Verfahren koordinieren. Geplant sind ferner eine zentrale Datenplattform mit behördenübergreifendem Zugriff auf steuerlich relevante Daten, deren KI-gestützte Auswertung zur Mustererkennung, Blockchain-Analysen für Kryptosachverhalte, ein erleichterter zentraler Ankauf externer Datensätze durch den Bund sowie ein Hinweisgeberportal beim Bundeszentralamt für Steuern. Für die Selbstanzeigeberatung ist das der eigentliche Gamechanger: Jede dieser Maßnahmen erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Tatentdeckung – und damit das Risiko, dass der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO eintritt, bevor eine Selbstanzeige erstattet ist.
Stand der Umsetzung: Politische Absichtserklärung – noch kein Gesetzentwurf, auch nicht im Jahressteuergesetz
Beim Umsetzungsstand ist Präzision geboten, denn hier kursieren Missverständnisse. Der Aktionsplan ist eine politische Absichtserklärung; er ändert kein geltendes Recht. Zur Reform des § 371 AO liegt bislang weder ein Referentenentwurf noch ein Regierungsentwurf vor. Insbesondere ist die Maßnahme nicht Bestandteil des laufenden Jahressteuergesetzgebungsverfahrens: Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vom 19.05.2026 enthält die steuerstrafrechtlichen Verschärfungen nicht, und ein Jahressteuergesetz 2027 existiert derzeit noch nicht einmal als Entwurf. Auch das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (Referentenentwurf vom 03.03.2026, geplantes Inkrafttreten zum 01.01.2027) betrifft Zoll, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung, nicht aber die Selbstanzeige. Das BMF hat allerdings angekündigt, dass erste Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Aktionsplans noch im August 2026 folgen sollen. Realistisch ist damit ein Gesetzgebungsverfahren ab Herbst 2026 mit einem Inkrafttreten der Verschärfungen frühestens im Laufe des Jahres 2027 – bis dahin gilt die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO uneingeschränkt fort.
Einordnung: Anreiz zur Abgabe einer Selbstanzeige unter der geplanten Änderung sinkt – ein fiskalisches Eigentor?
Die Selbstanzeige ist seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 und der Reform 2015 ein streng reglementiertes Instrument: Sie verlangt die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für zehn Kalenderjahre, die Nachzahlung der Steuern samt Hinterziehungszinsen von 6 % p. a. und ab 25.000 EUR je Tat zusätzlich gestaffelte Zuschläge von 10 bis 20 % nach § 398a AO; schon geringfügige Unvollständigkeiten lassen die strafbefreiende Wirkung insgesamt entfallen. Zugleich ist die Selbstanzeige eines der wirksamsten Aufklärungsinstrumente des Fiskus: Ein erheblicher Teil der Steuerstrafverfahren geht auf Selbstanzeigen zurück, und die Nacherklärungswellen der Vergangenheit haben Milliardenbeträge in die Staatskasse gespült, die die Steuerfahndung sonst mühsam und mit ungewissem Ausgang hätte ermitteln müssen. Wer die Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit abreißt, senkt den Anreiz zur Offenlegung – und verlagert die Aufklärungslast vollständig auf die ohnehin knappen Ressourcen der Ermittlungsbehörden.
Konsequenz: Handlungsbedarf noch in 2026
Aus der Gemengelage – geltendes Recht heute, angekündigte Verschärfung morgen, strukturell steigendes Entdeckungsrisiko ab sofort – ergibt sich ein klares Bild:
- Altfälle jetzt aufarbeiten: Wer nicht erklärte Einkünfte oder unvollständige Erklärungen hat – klassisch: ausländische Konten und Depots, Kryptowährungsgewinne, Vermietungseinkünfte, ausländische Stiftungs- und Gesellschaftsstrukturen –, sollte die Selbstanzeige nach § 371 AO noch unter geltendem Recht prüfen und gegebenenfalls 2026 erstatten. Nur die vor einer Gesetzesänderung wirksam erstattete Selbstanzeige sichert die volle Straffreiheit; ob und welche Übergangsregelungen eine Neuregelung für Alttaten vorsehen würde, ist offen – darauf sollte niemand sein Verteidigungskonzept bauen.
- Zeitfaktor Tatentdeckung: Datenplattform, KI-Auswertung, Datenankäufe und Hinweisgeberportal erhöhen das Risiko, dass Sperrgründe (Tatentdeckung, Prüfungsanordnung) eintreten, bevor gehandelt wird. Eine Selbstanzeige braucht Vorlauf – Beschaffung ausländischer Bankunterlagen, Aufarbeitung von zehn Jahren, Liquiditätsplanung für Nachzahlung, Zinsen und Zuschläge. Wer wartet, bis der Gesetzentwurf vorliegt, hat das Zeitfenster möglicherweise bereits verloren.
- Berichtigung nach § 153 AO sauber abgrenzen: Nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. Wer Fehler ohne Vorsatz nachträglich erkennt, ist zur schlichten Berichtigung verpflichtet. Die Abgrenzung entscheidet über Zuschläge, Verfahren und Kommunikation mit dem Finanzamt und sollte dokumentiert werden – gerade in Unternehmen mit Tax-Compliance-Strukturen, die künftig auch mit Blick auf die verlängerten Aufbewahrungsfristen fortzuschreiben sind.
- Auslandsstrukturen und Deklarationspflichten: Bei ausländischen Stiftungen, Trusts und Gesellschaften bestehen eigenständige Erklärungs- und Anzeigepflichten (§ 138 AO, § 18 AStG), deren Verletzung im Verschärfungsumfeld zusätzliches strafrechtliches Gewicht erhält. Bestandsstrukturen sollten auf Deklarationslücken durchgesehen und diese im Zweifel im Rahmen einer koordinierten Nacherklärung geschlossen werden.
Fazit
Die geplanten Verschärfungen im Steuerstrafrecht sind bislang Ankündigung, nicht Gesetz – weder das Jahressteuergesetz noch ein sonstiger Entwurf enthält sie derzeit. Aber die Richtung ist klar, erste Gesetzentwürfe sind für August 2026 angekündigt, und das Entdeckungsrisiko steigt unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren bereits jetzt. Für Betroffene ist 2026 damit voraussichtlich das letzte Jahr, in dem der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit verlässlich zur vollen Straffreiheit führt. Diese Entscheidung sollte nicht unter Zeitdruck im nächsten Jahr fallen, sondern jetzt – sorgfältig vorbereitet – getroffen werden. Ihr TAXGATE Team berät diskret und erfahren bei der Prüfung, Vorbereitung und Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen, bei Berichtigungen nach § 153 AO sowie in Steuerstrafverfahren und Betriebsprüfungen mit strafrechtlichem Einschlag.