Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) hat der Gesetzgeber die größte Reform der geförderten privaten Altersvorsorge seit Einführung der Riester-Rente beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 tritt an die Stelle des bisherigen Riester-Systems ein neues Fördermodell mit garantiefreiem Altersvorsorgedepot, abgesenkten Garantiestufen und beitragsproportionalen Zulagen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue Produktwelt, die Fördermechanik, die steuerlichen Konsequenzen in Anspar- und Auszahlungsphase sowie die Folgen für bestehende Riester-Verträge – und zeigt, worauf Berater und Anleger jetzt achten sollten.
Hintergrund: Vom Riester-Vertrag zum Altersvorsorgedepot
Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) hat ein zügiges Verfahren durchlaufen: Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2025, Bundestagsbeschluss am 27. März 2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4088, 21/4996), Zustimmung des Bundesrats am 8. Mai 2026 und Verkündung Ende Mai 2026. Die materiellen Neuregelungen – im Kern eine umfassende Neufassung des § 10a und der §§ 79 ff. EStG sowie des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – gelten ab dem 1. Januar 2027. Neuverträge werden ab diesem Zeitpunkt nur noch nach neuem Recht gefördert; Bestandsverträge genießen Bestandsschutz (dazu unten).
Konzeptionell löst sich der Gesetzgeber von den beiden Grundpfeilern der Riester-Welt: Der Zwang zur 100 %-Beitragsgarantie in der Ansparphase und die Pflicht zur lebenslangen Verrentung in der Auszahlungsphase entfallen. Beides galt als wesentliche Ursache für die geringe Rendite und die hohen Kosten der Riester-Produkte.
Die neue Produktwelt: Altersvorsorgedepot, Garantiestufen, Standarddepot
Künftig stehen förderfähig nebeneinander: (i) das Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie, in dem unmittelbar in Aktien, Investmentfonds und ETFs investiert werden kann, (ii) Garantieprodukte (typischerweise Rentenversicherungen) mit den zwei zulässigen Garantiestufen von 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase sowie (iii) das Standarddepot als einfach konstruiertes, primär für den Online-Abschluss gedachtes Basisprodukt mit einem Effektivkostendeckel von 1,0 % p. a. und einem standardisierten Zwei-Fonds-Konzept (chancenorientierter und sicherheitsorientierter Baustein). Jeder Anbieter muss ein Standardprodukt anbieten oder mit einem kooperierenden Anbieter vorhalten. Ergänzend wurde die Bundesregierung ermächtigt, per Rechtsverordnung ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers einzuführen – ein im Gesetzgebungsverfahren umstrittenes staatliches Konkurrenzangebot zu den privaten Anbietern.
| Altersvorsorgedepot | Standarddepot | Garantieprodukte | |
| Kapitalgarantie | Keine | Keine | 80 % oder 100 % der Beiträge |
| Anlageuniversum | Aktien, Fonds, ETFs | Zwei-Fonds-Konzept (chancen-/sicherheitsorientiert) | Klassische bzw. fondsgebundene Versicherungslösungen |
| Kosten | Marktabhängig; Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die Laufzeit | Effektivkostendeckel 1,0 % p. a. | Marktabhängig; Garantien kosten Rendite |
| Zielgruppe | Renditeorientierte Anleger | Einfachheit, Online-Abschluss | Sicherheitsorientierte Anleger |
Fördermechanik: Beitragsproportionale Zulagen statt starrer Beträge
Die bisherige Grundzulage von 175 EUR und die komplexe einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsberechnung entfallen. An ihre Stelle tritt eine beitragsproportionale Förderung: Für jeden Euro Eigenbeitrag bis 360 EUR im Jahr zahlt der Staat 50 Cent Grundzulage, für Eigenbeiträge von 360,01 EUR bis 1.800 EUR weitere 25 Cent je Euro – zusammen also bis zu 540 EUR Grundzulage pro Jahr. Hinzu kommt eine Kinderzulage von einem Euro je eingezahltem Euro bis zu 300 EUR pro kindergeldberechtigtem Kind sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 EUR bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Voraussetzung ist lediglich ein Mindesteigenbeitrag von 120 EUR pro Jahr; die maximale Einzahlung beträgt 6.840 EUR pro Jahr, gefördert werden davon ausschließlich Eigenbeiträge bis 1.800 EUR – darüber hinausgehende Einzahlungen bleiben ungefördert und folgen in der Auszahlungsphase den Regeln für ungeförderte Beiträge (dazu unten). Pro Person werden höchstens zwei Verträge gefördert.
Die Förderquoten sind für kleine Sparbeträge bewusst hoch: Wer 30 EUR monatlich einzahlt, erhält 50 % Zulage; eine Person mit zwei Kindern und 1.200 EUR Eigenbeitrag kommt auf Förderquoten von deutlich über 50 %. Für Besserverdiener bleibt daneben der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG maßgeblich: Abziehbar sind die Eigenbeiträge bis 1.800 EUR zuzüglich der Zulagenansprüche; das Finanzamt führt wie bisher von Amts wegen die Günstigerprüfung zwischen Zulage und Steuerersparnis durch und erstattet den übersteigenden Steuervorteil. Bei hohen Grenzsteuersätzen liegt der Charme der neuen Förderung damit weniger in der Zulage als in der Kombination aus Sonderausgabenabzug und steuerfreier Kapitalanlage.
Erweiterter Begünstigtenkreis: Erstmals Selbständige und Gewerbetreibende
Für die Beratungspraxis besonders relevant ist die Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises: Neben den bisher Begünstigten (insbesondere Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamte) sind künftig auch selbständig Tätige und Gewerbetreibende mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG unmittelbar zulageberechtigt – der Nachweis erfolgt über die Einkommensteuerveranlagung, sodass die Abgabe der Steuererklärung faktisch Fördervoraussetzung ist. Ebenso einbezogen sind angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater). Damit sind erheblich mehr Mandatsfälle betroffen als im alten Riester-System – gerade in Beraterkanzleien mit unternehmerisch geprägter Mandantschaft. Für Selbständige tritt das neue Depot in Konkurrenz zur Basis-(Rürup-)Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihrem deutlich höheren Abzugsvolumen; die Produkte unterscheiden sich aber grundlegend in Flexibilität, Vererbbarkeit und Auszahlungsgestaltung.
Steuerliche Behandlung: Ansparphase
In der Ansparphase bleiben sämtliche Erträge und Wertsteigerungen im Altersvorsorgedepot steuerfrei – es fallen weder Abgeltungsteuer auf Dividenden und Veräußerungsgewinne noch die Vorabpauschale nach dem InvStG an. Gegenüber dem freien Depot ergibt sich damit ein Stundungs- und Zinseszinseffekt über die gesamte Ansparphase; Umschichtungen innerhalb des Depots sind steuerneutral möglich. Die Kehrseite: Das Kapital ist bis zum Beginn der Auszahlungsphase gebunden; vorzeitige Entnahmen führen als schädliche Verwendung zur Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen sowie zur Besteuerung der Erträge.
Steuerliche Behandlung: Auszahlungsphase und nachgelagerte Besteuerung
Die Auszahlungsphase beginnt regelmäßig frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres (früher bei Bezug einer gesetzlichen Rente). Der Anleger hat die Wahl zwischen einer lebenslangen Leibrente und – neu – einem festen Auszahlungsplan, der mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres läuft und danach ohne Restverrentungspflicht endet. Kleinbetragsrenten können zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich abgefunden werden; die maßgebliche Grenze wurde auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße angehoben.
Steuerlich gilt das bekannte Prinzip der nachgelagerten Besteuerung fort: Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) und den darauf entfallenden Erträgen beruhen, unterliegen sie nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG in voller Höhe dem persönlichen Einkommensteuersatz – unabhängig davon, ob sie als Leibrente oder über den Auszahlungsplan zufließen. Soweit Leistungen auf ungeförderten Beiträgen beruhen (etwa Einzahlungen oberhalb von 1.800 EUR), erfolgt nur eine ermäßigte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG (Ertragsanteils- bzw. Unterschiedsbetragsbesteuerung). Für die Beratung bedeutet das: Die Vorteilhaftigkeit gegenüber dem freien Depot – dort Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Teilfreistellung nach dem InvStG – hängt maßgeblich vom persönlichen Steuersatz in der Rentenphase, der Förderquote und der Anlagedauer ab und sollte einzelfallbezogen durchgerechnet werden.
Konsequenzen für bestehende Riester-Verträge
Bestandsverträge können unverändert mit der bisherigen Förderung (Grundzulage 175 EUR, Kinderzulagen, Sonderausgabenabzug bis 2.100 EUR, 100 %-Beitragsgarantie, lebenslange Verrentung) fortgeführt werden; eine automatische Umstellung findet nicht statt. Alternativ eröffnet das Gesetz die Option, in die neue Förderwelt zu wechseln – mit höheren Zulagen und flexibler Auszahlung, aber unter Aufgabe der Beitragsgarantie und ggf. wertvoller Altgarantien (Rechnungszins!). Zudem werden Bürokratielasten der Altverträge reduziert, etwa bei der Besteuerung von Wohnförderkonten nach wohnungswirtschaftlicher Verwendung. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, lässt sich nur vertragsindividuell beurteilen; pauschale Wechselempfehlungen verbieten sich schon aus Haftungsgründen.
Praxishinweise: Wo Steuerfallen drohen
- Volle nachgelagerte Besteuerung ohne Garantie: Im Altersvorsorgedepot trägt der Anleger das Kapitalmarktrisiko allein, während Auszahlungen aus geförderten Mitteln voll steuerpflichtig sind. Verluste in der Ansparphase sind steuerlich nicht nutzbar – sie mindern lediglich die spätere Bemessungsgrundlage.
- Auszahlungsplan und Langlebigkeitsrisiko: Endet der Auszahlungsplan mit 85, besteht anschließend keine Absicherung mehr. Wirtschaftlich und steuerlich (Progression!) kann die Kombination aus Teilverrentung und Auszahlungsplan sinnvoller sein als die Maximalentnahme.
- Schädliche Verwendung: Kündigung, vorzeitige Entnahme oder nicht förderkonforme Auszahlungen lösen wie bisher die Rückzahlung der Förderung und die Besteuerung der Erträge aus.
- Wechsel von Altverträgen: Der Wechsel in die neue Förderung ist unumkehrbar mit dem Verlust von Garantiezusagen verbunden; bei klassischen Versicherungen mit hohem Rechnungszins regelmäßig ein schlechtes Geschäft.
- Zwei-Vertrags-Grenze und Ehegatten: Gefördert werden maximal zwei Verträge pro Person; für lediglich mittelbar zulageberechtigte Ehegatten gelten eigene, engere Regeln. Die Vertragsstruktur sollte vor Abschluss geplant werden.
Fazit
Das Altersvorsorgereformgesetz macht die geförderte private Altersvorsorge renditeorientierter, flexibler und für einen deutlich größeren Personenkreis zugänglich – insbesondere für Selbständige und Gewerbetreibende. Von der versprochenen Vereinfachung ist allerdings nur ein Teil eingelöst: Fördermechanik, Produktvarianten, Auszahlungsoptionen und die Schnittstellen zu Bestandsverträgen bleiben komplex und detailreich. Wer ab 2027 beraten will, kommt um eine systematische Aufarbeitung der Neuregelungen nicht herum – zumal fehlerhafte Auskünfte zu Förderung und Besteuerung haftungsträchtig sind. Die Frage lautet künftig nicht mehr „Riester ja oder nein?“, sondern: Welcher Förderweg – Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt, Basisrente oder freies Depot – passt zur individuellen Einkommens-, Steuer- und Vermögenssituation? Ihr TAXGATE Team unterstützt Privatpersonen, Unternehmer und Berater bei allen steuerlichen Fragen rund um die neue geförderte private Altersvorsorge, den Vergleich der Anlagevehikel und die Optimierung bestehender Riester-Verträge.