Das BMF hat am 12.7.2022 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der kürzlich überarbeiteten EU-Amtshilferichtlinie veröffentlicht. Darin verbergen sich als Verschärfung des deutschen Verrechnungspreisregimes stark verkürzte Vorlagefristen für Verrechnungspreisdokumentationen.

Ziele des Gesetzentwurfs sind eigentlich die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie weitere Verbesserungen bei der Zusammenarbeit der europäischen Steuerverwaltungen (DAC 7). Das BMF nutzt dieses Gesetz jedoch gleichzeitig als Vehikel, um weitere Themen zu transportieren, ua. sollen einzelne Aspekte im Bereich der Außenprüfung sowie Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten modernisiert oder auch strenger geregelt werden.

So sieht der Gesetzentwurf ganz wesentliche Verschärfungen im Bereich der Verrechnungspreise vor. Gemäß § 90 Abs. 4 AO-E soll die Finanzverwaltung künftig jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO, dh. die Stammdokumentation (Master-File) und die landesspezifische Dokumentation (Local File) verlangen können. Bei Außenprüfungen soll zudem die Vorlage der Aufzeichnungen seitens des Steuerpflichtigen ohne ein gesondertes Verlangen erfolgen. Die Frist für die Vorlage der Aufzeichnungen soll künftig in allen Fällen nur noch 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung betragen. Bislang beträgt die Vorlagefrist 60 Tage bzw. 30 Tage bei Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Weiterhin sieht der Referentenentwurf Anpassungen beim Zuschlag vor, der dann festgesetzt werden soll, wenn die Aufzeichnungen nicht oder verspätet vorgelegt werden oder die Aufzeichnungen unverwertbar sind (§ 162 Abs. 4 AO). Bei der Bemessung des Zuschlags sollen auch etwaige Vorteile berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen aus Fristüberschreitungen entstehen. Das BMF wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach § 90 Absatz 3 und 4 AO zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2023 in Kraft treten.

Das BMF verkauft diese verkürzten Vorlagefristen als Beitrag der Steuerpflichtigen zu kürzeren Betriebsprüfungsdauern.

Take away:

Steuerpflichtige sollten ab dem Jahr 2023 sicherstellen, dass ihr Masterfile und/oder Local File zu Beginn einer Betriebsprüfung bereits fertiggestellt vorliegen. Das bislang in Deutschland bestehende, vergleichsweise lange Zeitfenster zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation wird stark verkürzt und nähert sich zunehmend internationalen Standards an.

Carsten Schmid

Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart

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