Derartige ausländische Kapitalbündelungsvehikel werden typischerweise im Rahmen von Betriebsprüfungen bzw. durch die Finanzverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens intensiv geprüft. Der unterschiedlichen Perspektive auf den jeweiligen uU komplexen – jedenfalls grenzüberschreitenden – (Gesamt-)Sachverhalt ist es geschuldet, dass Steuerpflichtige und Finanzverwaltung zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen iZm der Besteuerung des ausländischen Kapitalanlagevehikels kommen können.

Im Lichte aktueller Erfahrungen aus Betriebsprüfungen hat Dr. Tobias Stiegler diese unterschiedlichen Besteuerungskonzepte anhand eines typischen Sachverhalts aufgearbeitet (vgl. Stiegler in IStR 2020, S. 1). Danach kommen je nach Sachverhalt bzw. Interpretation dieses Sachverhalts folgende Besteuerungsvarianten in Betracht, die zu völlig unterschiedlichen Steuereffekten des Steuerpflichtigen führen:

  • Vollständige steuerliche Anerkennung der ausländischen Kapitalgesellschaft
  • Anerkennung der steuerlichen Eigenständigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft mit Sofortbesteuerung der Kapitaleinkünfte mittels Ausschüttungsfiktion (sog. Hinzurechnungsbesteuerung)
  • Anerkennung der steuerlichen Eigenständigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft mit Qualifikation der steuerlichen Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft in Deutschland)
  • Negierung der ausländischen Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke und unmittelbare Zurechnung der Einkünfte beim Steuerpflichtigen

Es kommt in solchen Fällen damit im Ergebnis auf eine sehr tiefgehende und ausführliche Sachverhaltsermittlung an. Neben der vollständigen Offenlegung des Sachverhalts kann es auch notwendig sein, dem Finanzamt alle möglichen Besteuerungsszenarien vorab darzustellen. Je nach Bundesland, im dem der Steuerpflichtige ansässig ist, kann nur noch ein solches Vorgehen vor steuerstrafrechtlichen Maßnahmen schützen.

Bei der Etablierung von ausländischen Investmentvehikel müssen ab 2020 weitere geänderte Rahmenbedingungen in die Planungen einbezogen werden. Dies betrifft im Wesentlichen die Änderungen im Rahmen der ATAD-Richtlinie (s. Referenten-Entwurf zum AStG vom 12.12.2019) sowie ggf. die Meldepflichten nach DAC 6.

Ihr TAXGATE Team ist spezialisiert auf die Umsetzung von grenzüberschreitenden Investmentstrukturen und unterstützt Sie bei der steuereffizienten Gestaltung und der Erfüllung von Deklarations- und Meldepflichten.

Dr. Tobias Stiegler ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE