FG Münster v. 17.2.2026 – 13 K 905/24 öffnet die Escape-Klausel für ein klassisches VC-Finanzierungsinstrument. Was VC-Investoren, Family Offices und Unternehmensgruppen mit Beteiligungen an jungen Wachstumsunternehmen jetzt wissen müssen.
Worum es geht – ein kurzer Rückblick auf eine viel diskutierte Norm
Die 95%-ige Steuerbefreiung für Beteiligungserträge gem. § 8b KStG ist das Herzstück der körperschaftsteuerlichen Beteiligungsbesteuerung. Damit Konzernstrukturen nicht zu einer Mehrfachbesteuerung führen, stellt Absatz 1 Gewinnausschüttungen und Absatz 2 Veräußerungsgewinne aus Tochterkapitalgesellschaften im Grundsatz steuerfrei. Die Kehrseite findet sich in Absatz 3: Aufwendungen und Verluste aus der Beteiligung werden steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der BFH hat den Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses wiederholt mit der Notwendigkeit begründet, für die Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne statuierten Steuerbefreiung herzustellen (vgl. BFH v. 9.1.2013 – I R 72/11, BStBl. 2013, II 343). Insbesondere Verluste aus der Veräußerung von Anteilen, der Auflösung sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts entstehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden (vgl. BFH v. 24.4.2024 – I R 11/23, BStBl. II 2024, 790).
Historie: Vom „Equity zum Debt“ – und die Reaktion des Gesetzgebers (JStG 2008)
Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG war vor dem JStG 2008 auf Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkt. Der Gestaltungsanreiz lag auf der Hand: Wer seiner Konzerntochter statt Eigenkapital schlicht Fremdkapital zur Verfügung stellte, konnte Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderung steuerwirksam geltend machen. Der BFH hatte mit Urteil vom 14.1.2009 (I R 52/08, BStBl. II 2009, 674) klargestellt, dass eine solche Teilwertabschreibung gerade nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterfällt – aus Sicht der Finanzverwaltung unbefriedigend.
Mit dem JStG 2008 zog der Gesetzgeber nach: § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG erweitert das Abzugsverbot seitdem auf bestimmte Fremdkapitalfinanzierungen (mit paralleler Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 ff. EStG für Mitunternehmer). Anders als Satz 3 verlangt die Erweiterung allerdings eine „qualifizierte Beteiligung“ von mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft. Die gewählte Formulierung „beteiligt ist oder war“ macht zudem die gesamte Beteiligungshistorie relevant (BFH v. 12.3.2014 – I R 87/12, BStBl. II 2014, 859).
Wichtige unionsrechtliche Folgerung aus dem 25%-Schwellenwert: Nach BFH-Auffassung ist die Vorschrift an der Niederlassungsfreiheit, nicht die Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (vgl. BFH v. 24.4.2024 – I R 41/20, BStBl. II 2024, 785; sowie BFH v. 24.4.2024 – I R 11/23, BStBl. II 2024, 790). Das heißt, lediglich in EU-Sachverhalten könnte das Europarecht Schutz vor dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4ff. KStG bieten.
Die Escape-Klausel: § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG
Das gesetzgeberische Instrumentarium wäre ohne Korrektiv überschießend. Deshalb sieht § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (in der Vorgängerfassung: Satz 6) eine Escape-Klausel vor: Die Sätze 4 und 5 greifen nicht, „wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte“.
Lange Zeit war unklar, wie hoch die Hürde für diesen Fremdvergleichsnachweis tatsächlich liegt. Der BFH hat im Frühjahr 2024 wichtige Pflöcke eingeschlagen: An den Nachweis seien „generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen“ (BFH v. 24.4.2024 – I R 41/20, Rz. 46, BStBl. II 2024, 785). Auch das Fehlen von Sicherheiten spreche für sich allein nicht gegen die Fremdüblichkeit, solange die Risiken über einen angemessenen Zinszuschlag eingepreist und damit kompensiert werden (BFH v. 24.4.2024 – I R 11/23, Rz. 42, BStBl. II 2024, 785). Diese Botschaft hat in der Praxis – insbesondere bei Betriebsprüfungen – Gewicht. Wenn sich die Betriebsprüfung zum Beispiel weiterhin schematisch auf fehlende Sicherheiten etc. abstellt, lässt sich durch das im Bundesteuerblatt veröffentlichte Urteil argumentieren, dass der BFH eine Gesamtwürdigung fordert.
FG Münster 20.2.2025: Erfolgreicher Escape bei Fremdwährungsdarlehen
Den ersten praktischen „Ernstfall“ entschied der 10. Senat des FG Münster mit Urteil vom 20.2.2025 (10 K 764/22, EFG 2025, 876) zum Streitjahr 2016. Eine inländische AG hatte ihrer Schweizer 100%-Tochter zwei unbesicherte Darlehen in CHF zu LIBOR + 1,5%-Punkte gewährt und sich konzernintern „matched“ refinanziert (Micro Hedge). Die Rückzahlung führte zu erheblichen Währungskursverlusten, die das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht zum Abzug zulassen wollte.
Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt:
- Der Abschluss des Währungssicherungsgeschäfts spreche bereits für die Fremdüblichkeit.
- Die fehlende Besicherung sei marktüblich – ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen sei nachgewiesen.
- Der Zinssatz mit 1,5%-Punkten Aufschlag auf den marktüblichen Zinssatz kompensiere die fehlenden Sicherheiten in angemessener Höhe.
- Eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse (Moody’s RiskCalc™) untermauerte die Bonität der Tochtergesellschaft.
Damit war der Escape vor dem FG Münster erfolgreich. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 6/25 anhängig.
FG Münster 17.2.2026: Escape jetzt auch beim unbesicherten Wandeldarlehen
Mit Urteil vom 17.2.2026 (13 K 905/24, BeckRS 2026, 6187) hat der 13. Senat des FG Münster nachgelegt – diesmal zu einem Sachverhalt, der für die VC- und Wachstumsfinanzierungsszene besonders relevant ist: ein unbesichertes Wandeldarlehen.
Auch hier kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Fremdvergleichsnachweis gelingen kann und die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG eingreift. Das Gericht betont – auf der Linie des BFH und entgegen der Gesetzesbegründung – dass die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannt werden dürfen und die wirtschaftliche Logik der Finanzierungsentscheidung in einer Wachstumsphase mit erhöhtem Risikoprofil anzuerkennen ist. Gerade bei Wandeldarlehen gehören Unbesichertheit und Nachrang zum marktüblichen Standard – ein „Verlangen nach Sicherheiten“ wäre praxisfremd und würde das Instrument seines Zwecks berauben. Vorteilhaft in diesem Fall – wie häufig in VC- und Wachstumsfinanzierungsprozessen – war es, dass es weitere Drittvergleiche anderer Investoren gab.
Praxisrelevanz: Das ökonomische „Win-Win“ der Wandlungsinstrumente
Wandeldarlehen sind in der Wachstumsfinanzierung deshalb so beliebt, weil sie eine elegante Risiko-Chance-Asymmetrie abbilden. Wer ausschließlich über das Wandlungsinstrument finanziert, profitiert in beide Richtungen:
- Im Erfolgsfall wandelt der Investor das Darlehen in Eigenkapital um; in Abhängigkeit von der strukturellen Ausgestaltung ggf. steuerneutral möglich. Spätere Veräußerungsgewinne nach Wandlung profitieren von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG.
- Im Misserfolgsfall verbleibt es bei der Darlehensqualifikation. Eine Teilwertabschreibung ist – sofern die 25%-Schwelle des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht überschritten ist oder der Fremdvergleich gelingt – steuerlich abziehbar.
Für die typische VC-Beteiligungsstruktur kommt eine zusätzliche Erleichterung hinzu: Ein Wagniskapitalgeber wird selten über die Schwelle von mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital hinausgehen. Damit greift das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bereits tatbestandlich nicht – der Streit um die Escape-Klausel stellt sich vielfach gar nicht erst. Das ändert nichts daran, dass die Escape-Klausel für klassische Konzern-Wachstumsfinanzierungen, in denen die Holding deutlich höher beteiligt ist, ihre volle Bedeutung behält.
Achtung im grenzüberschreitenden Kontext: Wandeldarlehen ≠ Wandelanleihe
In grenzüberschreitenden Konstellationen sollte ein zweiter Blick auf das gewählte Instrument gerade auch mit Blick auf die Abwehrgesetzgebung zu sog. „hybrid mismatches“ erfolgen. Die zivilrechtliche und steuerliche Differenzierung zwischen Wandeldarlehen (Convertible Loan) und Wandelanleihe (Convertible Bond) ist nicht nur dogmatisch interessant. Sie kann Auswirkungen haben auf:
- die Qualifikation als Eigen- oder Fremdkapital im jeweiligen Sitzstaat,
- die Anwendung von Quellensteuerregelungen und DBA,
- die Behandlung der Wandlung als Tausch- oder Anschaffungsvorgang sowie
- die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG einschließlich der Escape-Klausel.
Take-aways
- Die Escape-Klausel lebt. Nach dem Urteil vom 20.2.2025 (Fremdwährungsdarlehen) und dem aktuellen Urteil vom 17.2.2026 (Wandeldarlehen) ist § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG keine theoretische Norm mehr – die FG-Rechtsprechung zeigt einen klaren Pfad auf.
- „Keine überhöhten Anforderungen“ ist mehr als eine Floskel. Wer Bonitätsanalysen, Marktvergleiche und nachvollziehbare Pricing-Logiken dokumentiert, hat im Streitfall realistische Erfolgsaussichten.
- Unbesicherte Darlehen sind nicht per se schädlich. Ein angemessener Risikozuschlag im Zins kompensiert den Verzicht auf Sicherheiten – das gilt nun auch ausdrücklich für Wandeldarlehen.
- Beteiligungsschwelle prüfen. Liegt die Beteiligung tatbestandlich unter 25%, stellt sich die Frage nach der Escape-Klausel gar nicht. Gerade bei VC-Strukturen entspannt sich die Lage damit häufig schon eine Stufe früher.
- Dokumentation in der Investmentphase aufsetzen – nicht erst in der Betriebsprüfung. Externe Bonitätsanalysen, Benchmarking-Studien und eine saubere Pricing-Dokumentation sind die zentralen Bausteine eines belastbaren Fremdvergleichs.
- Im Cross-Border-Kontext das Instrument bewusst wählen. Wandeldarlehen und Wandelanleihe können steuerlich völlig unterschiedliche Konsequenzen haben.
Ihr TAXGATE Team unterstützt VC-Investoren, Family Offices und Unternehmensgruppen bei der Strukturierung, Dokumentation und Verteidigung von konzerninternen und beteiligungsnahen Finanzierungen – von der vertraglichen Ausgestaltung über die Erstellung belastbarer Fremdvergleichsdokumentationen bis zur Begleitung in Betriebsprüfung und Einspruchs-/Klageverfahren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Wandeldarlehen, Gesellschafterdarlehen oder hybride Finanzierungsinstrumente einsetzen oder einsetzen wollen – wir prüfen mit Ihnen, ob die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG für Ihre Struktur greifbar ist.