Verkehrte Welt: Die Heilung einer vom Scheitern bedrohten ertragsteuerlichen Organschaft wird gemeinhin als erwünscht angesehen. Anders in dem vom Bundesfinanzhof am 13.07.2023 veröffentlichten Urteil (Az. I R 7/20). Darin bestätigte der BFH, dass die Heilung eines Gewinnabführungsvertrages (GAV) wunschgemäß nicht eingetreten und die Organschaft gescheitert war.

Das Ziel war, mit dem Scheitern einer Organschaft doch noch die „Durchleitung“ anteiliger Gewerbesteuermessbeträge von nachgeordneten Personenuntergesellschaften der Organgesellschaft zum Organträger zu erreichen, nachdem sich die Rechtsprechung geändert hatte.

Dies konnte nur gelingen, wenn eine Heilungsvorschrift nicht anwendbar war. Die Heilung eines GAV war aufgrund der Erweiterung von § 304 AktG um einen Abs. 4 eingeführt worden. Viele Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH hatten früher bei der Verlustübernahme nicht umfassend auf die Vorschrift des Aktiengesetzes verwiesen. Um ein Scheitern des Organschaft zu vermeiden, gestattete der Gesetzgeber die Heilung einer ansonsten gescheiterten Organschaft, wenn der GAV wirksam bis Ende 2014 geändert worden oder die Organschaft sowieso bis dahin beendet war. Im Streitfall war der GAV auf Ende 2012 gekündigt worden.

Dazu stellte das Gericht durchaus überraschend fest, dass die Heilungswirkung vom Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt und bei entsprechender Fallkonstellation in sein Belieben gestellt ist. Wenn dieser gerade keine Heilung wünscht und einen GAV nicht ändert, tritt die Heilungswirkung nicht ein. Im Streitfall wurde so das gewünschte gewerbesteuerliche Ergebnis doch noch erreicht.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.