Bezieht ein gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer Dividenden aus ausländischen Kapitalgesellschaften, so sind diese Dividenden unter den Voraussetzungen des sog. gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 7 GewStG) in Deutschland steuerbefreit. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Dividenden aus Kapitalgesellschaften, die in der EU steuerlich ansässig sind und Dividenden aus Drittstaatengesellschaften.
Während Dividenden aus EU-Kapitalgesellschaften bei bloßem Halten einer Beteiligung von mindestens 10% zum Jahresbeginn steuerfrei sind, werden Dividenden aus Drittstattengesellschaften erst ab einer seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochenen Beteiligungsquote von 15% und zusätzlicher Erfüllung von zahlreichen Aktivitätsvoraussetzungen auf Ebene der Tochtergesellschaft und auf Ebene von Enkelgesellschaften steuerfrei gestellt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-685/16 (EV) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Drittstaatengesellschaft EU-rechtswidrig sind (Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit).
Die Finanzverwaltung hat nunmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung notwendige Folgen aus diesem Urteil gezogen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG v. 25. Januar 2019). In allen offenen Fällen ist § 9 Nr. 7 GewStG unionskonform wie folgt auszulegen:
- Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss nur noch zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen.
- Die Aktivitätsvoraussetzungen auf Ebene der Tochter- und Enkelgesellschaften und die zugehörigen Nachweisvorschriften sind nicht anzuwenden.
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