Investiert ein Anteilseigner versteuerte Gelder in eine Kapitalgesellschaft, so darf die bloße Rückausschüttung der Investitionsbeträge nicht erneut beim Anteilseigner der Besteuerung unterliegen. Andernfalls käme es, auch ohne jegliche Erwirtschaftung von neuen Gewinnen durch die Kapitalgesellschaft, zu einer Doppelbesteuerung des bloßen Rückflusses des Kapitals auf Ebene des Anteilseigners.
Dieser grundlegenden Anforderung an einer sachgerechte Ertragsbesteuerung trägt das geltende Körperschaftsteuergesetz dadurch Rechnung, dass es eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung aus inländischen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ermöglicht, soweit Zahlungen aus dem Nennkapital oder aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG gewährt werden. Zu diesem Zweck wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auch jährlich gesondert festgestellt.
Ebenso können ausländische Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, auf Antrag eine steuerneutrale Einlagerückgewähr erbringen (§ 27 Abs. 8 KStG). Für diese Gesellschaften wird zwar kein steuerliches Einlagekonto festgestellt, gleichwohl kann die Einlagerückgewähr in entsprechender Anwendung der für inländische Gesellschaften geltenden Grundsätze ermittelt werden, was in der Praxis allerdings durchaus aufwändig ist.
Problem Drittstaatengesellschaften
Seit Jahren umstritten und mittlerweile Gegenstand mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen (vgl. zB. BFH v. 13.07 2016, VIII R 47/13) war hingegen die Behandlung der Einlagenrückgewähr aus ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht im EWR ansässig sind (sog. Drittstaaten, wie zB. die Schweiz oder die USA). Für diese Gesellschaften wird kein steuerliches Einlagekonto als Grundvoraussetzung einer steuerneutralen Einlagerückgewähr festgestellt. Ebenso sieht das Gesetz, anders als bei EWR-Gesellschaften, auch keine Möglichkeit der steuerneutralen Einlagerückgewähr auf Antrag vor.
Das hiermit verbundene Risiko einer Doppelbesteuerung im Falle von unbegünstigt als Dividenden zu versteuernden Kapitalrückflüssen sorgte in der Praxis für hohe Rechtsunsicherheit und unsinnige Anpassungsmaßnahmen. So hat man zB. bei Investments in ausländische Fonds im Rahmen von sog. Sideletter-Vereinbarungen die Fondsmanager dazu verpflichtet, die Kapitalausstattung nachgelagerter ausländischer Kapitalgesellschaften nicht in die Kapitalrücklagen zu leisten, sondern nur ins Nennkapital zu investieren oder alternativ Gesellschafterdarlehen auszureichen (vgl. hierzu zB. Elser, Ausländische Private Equity Fonds – Steuerliche Aspekte aus Sicht des deutschen Anlegers, in: Wassermeyer/Richter/Schnittker (Hrsg.): Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Kapitel 9, 2. Auflage 2015).
BMF schafft Klarheit
Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 21.04.2022 nunmehr zur o.g. Thematik unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Einzelfallrechtsprechung Stellung genommen, was nunmehr für allgemeingültige Rechtsicherheit sorgt. Die wesentlichen Punkte bei Einlagenrückgewährzahlungen aus Drittstatten-Kapitalgesellschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Nennkapitalrückzahlungen sind grundsätzlich steuerneutral auf Ebene des Anteilseigners. Sie führen zu keinen steuerpflichtigen Dividendeneinnahmen, sondern zu einer bloßen Minderung der Anschaffungskosten des Anteilseigners für seine Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft. Bei vorangegangenen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (zB. Umwandlung von Kapitalrücklagen in Nennkapital) ist jedoch § 7 Abs. 2 KapErhStG zu beachten, wonach die Kapitalherabsetzung innerhalb von fünf Jahren nach der Kapitalerhöhung zu steuerpflichtigen Dividendeneinnahmen führt. Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung ist durch geeignete Unterlagen (ausländische Bilanz, Gesellschafterbeschlüsse, Registereintragungen oä.) nachzuweisen.
- Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (zB. in capital reserves, share premium etc.) kann ebenfalls steuerneutral sein. Dies ist aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Ausschüttung an den Anteilseigner vorausgeht. Erfreulicherweise verlangt die Finanzverwaltung weder eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz noch eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht gem. § 60 Abs. 2 EStDV.
Zu beachten ist allerdings, dass entsprechend der Behandlung der Ausschüttung aus inländischen Gesellschaften kein Direktzugriff auf die Einlagen möglich ist, sondern entsprechend der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 KStG zunächst die thesaurierten Gewinne steuerpflichtig ausgeschüttet werden müssen.
Erfreulicherweise sind diese Regelungen auf Anteilseignerebene auch bei Ausschüttungen aus EWR-Gesellschaften anzuwenden, wenn die Gesellschaft selbst keinen wirksamen Antrag gem. § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.
Ihr TAXGATE Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Einlagerückzahlungen aus ausländischen Gesellschaftern unter Berücksichtigung dieser neuen Grundsätze steuerfrei in Deutschland vereinnahmen zu können.