Der Gesetzgeber hat ein Einsehen und hebt die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften oder Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen wieder auf (vgl. BT Drs. 20/13419). Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen können damit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen werden damit zu „guten“ Verlusten und stehen ab sofort für eine Verlustverrechnung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verfügung (vgl. BT Drs. 20/13419, S. 234).

Große Kritik und Rechtsprechung

Die große Kritik an diesen Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte mittlerweile auch die Gerichte erreicht. Der Bundesfinanzhof („BFH“) hatte mit Beschluss v. 07.06.2024 zumindest bei dem besonderen Verlustverrechnungskreis von Termingeschäften auch verfassungsrechtliche Bedenken.

Weiterhin Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktiengeschäften

Leider hat der Gesetzgeber keinen größeren Wurf gelandet und die vielfach kritisierten, seit 01.01.2009 bestehende Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien-Veräußerungsverlusten auch aufgebeben. Es ist auch bei Aktiengeschäften von Privatanlegern nicht nachvollziehbar, wieso diese einer gesonderten „schlechten“ Verlustnutzung unterliegen sollen. Der BFH hatte auch in diesem Fall entsprechende Bedenken und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste bereits 2020 dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (vgl. TXGT-Blog v. 11.06.2021).

Dr. Tobias Stiegler ist Steuer- und Kapitalmarktexperte bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.