Der Bundestag hat am 18.10.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) auf den Weg gebracht. Auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist zuletzt eine für die Praxis sehr wichtige Verschärfung der deutschen Wegzugsbesteuerung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, die vom Wegzügler gehaltene Investmentfondsanteile betrifft.

Hintergrund: Aktuelle Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6 AStG)

Nach aktueller Rechtslage werden bei einer Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland (Wohnsitzaufgabe, kein sog. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) von der sog. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG nur im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) erfasst, an denen der wegziehende Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. In diesem Falle werden mit dem bloßen Wegzug, dh. ohne jeglichen Zufluss in Form eines Veräußerungspreises, die stillen Reserven (unrealisierte Wertsteigerungen) in den Anteilen in Deutschland besteuert (sog. dry income tax). Die Steuerlast kann zwar auf Antrag in sieben Jahresraten entrichtet werden; gleichwohl stellt diese Wegzugsbesteuerung in der Praxis vielfach ein erhebliches Hindernis für die internationale Mobilität von (Familien-)Gesellschaftern dar, die zB. im Ausland ein Studium absolvieren wollen oder aus beruflichen oder privaten Gründen den Lebensmittelpunkt verlagern möchten.

Stille Reserven in sonstigen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (zB. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Derivaten oder Investmentfonds) werden nach geltender Rechtslage nicht von der Wegzugsbesteuerung erfasst.

Geplante Verschärfung durch das JStG 2024

Dies will der Gesetzgeber nunmehr ändern, indem er Anteile an bestimmten Investmentfonds in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung bringt. Erfasst werden Anteile an sog. Spezial-Investmentfonds und Anteile an (Publikums-)Investmentfonds (zu denen zB. auch ETFs gehören), an denen der Wegzügler zu mindestens 1% beteiligt ist oder deren Anschaffungsosten mindestens TEUR 500 betragen. Die TEUR 500-Grenze gilt pro Investmentfonds, dh. wenn der Anleger Anteile an fünf Investmentfonds mit Anschaffungskosten von jeweils TEUR 400 hat, soll die künftige Wegzugsbesteuerung keine Anwendung finden.

Damit will der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung Besteuerungslücken schließen, von denen er durch Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. § 138d ff. AO erfahren hat. Hierbei geht es insbesondere um die Errichtung von sog. Spezial-Investmentfonds, die zB. nur von Familienmitgliedern gehalten werden und in die frühzeitig (dh. bevor sich große stille Reserven gebildet haben) Unternehmensbeteiligungen eingebracht werden.

Die Verschärfung soll auf alle Wegzüge (Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht) Anwendung finden, die nach dem 31.12.2024 stattfinden.

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