Eine Investment-Fonds-Gesellschaft, die ihren Gesellschaftssitz in Luxemburg unterhielt und dort die Rechtsform einer Société en commandite simple (S.C.S.) innehatte, beschloss mittels Gesellschafterbeschluss, ihren Sitz von Luxemburg nach Deutschland zu verlegen und dabei ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts umzuwandeln. Das deutsche Registergericht wies die Eintragung ins Handelsregister mit der Begründung zurück, dass hierfür das deutsche Recht keine Regelungen vorsehe und die Sitzverlegung daher unzulässig sei. Nach der Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss v. 30.06.2020 – 12 W 23/20 (HR), in NZG 2020, 992 ff. trifft dies jedoch nicht zu. Dabei hatte das Gericht letztlich zu entscheiden, ob eine identitätswahrende Hineinverschmelzung einer ausländischen Personengesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft rechtlich zulässig und daher die Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister einer identitätswahrenden Sitzverlegung der Personengesellschaft von Luxemburg nach Deutschland geboten ist. Das Gericht hat das bejaht.
Zwar regele das deutsche Umwandlungsgesetz grundsätzlich nicht den Formwechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft, was sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte gelte. Die fehlende Regelung im Umwandlungsgesetz bedeute indes nicht, dass das deutsche Recht den Wechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft – sei es im Inland noch grenzüberschreitend – nicht ermöglichen würde. Vielmehr bestehe im deutschen Umwandlungsgesetz deshalb keine entsprechende Regelung, weil sich der Formwechsel zwischen verschiedenen Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts nach den allgemeinen Vorschriften des HGB vollziehe und daher hierfür das Umwandlungsgesetz keine diesbezüglichen Regelungen vorsehen müsse.
Verlege eine Gesellschaft, die sich nach dem Recht eines ausländischen Staates gegründet hat, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, habe dies grundsätzlich zur Konsequenz, dass diese Gesellschaft in Deutschland – in Abhängigkeit des von ihr verfolgten Gesellschaftszwecks – als OHG oder GbR zu behandeln sei. Dieser Grundsatz sei Ausfluss der so genannten Sitztheorie. Der grenzüberschreitende Formwechsel einer ausländischen Gesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft sei daher bereits nach der nationalen deutschen Rechtslage möglich und zulässig.
Die Frage, ob der grenzüberschreitende Formwechsel auch identitätswahrend durchgeführt werden könne, beurteile sich nach Ansicht des Gerichts nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates (hier Deutschland), sondern anhand des Gesellschaftsrechts des Herkunftslandes – hier Luxemburg -, welches die grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Wahrung der Identität der Gesellschaft ermöglichen müsse. Da das hier einschlägige luxemburgische Recht einen identitätswahrenden Formwechsel durch grenzüberschreitende Sitzverlegung zulasse, sei deshalb auch die identitätswahrende Sitzverlegung rechtlich möglich und zulässig.
Der Anwendungsbereich dieses Urteils dürfte in der Praxis nicht selten bestehen, da viele Fonds zunächst in Luxemburg aufgelegt werden und dann später, zB. aus steuerlichen Gründen (Ort der Geschäftsleitung etc.) nach Deutschland reinverlagern wollen.
Ihr TAXGATE Team berät Sie gerne im Zusammenhang mit der Errichtung und Umstrukturierung von Investmentfonds. Neben steuerrechtlichen Fragestellungen sind wir gleichfalls auf gesellschafts- und aufsichtsrechtliche Aspekte fokussiert.