Betriebsrenten bilden eine bedeutende Stütze der Altersvorsorge in Deutschland und genießen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine immense Bedeutung. Die Implementierung von Betriebsrenten unterliegt dem Betriebsrentengesetz, welches Arbeitgebern verschiedene Pflichten und Verpflichtungen vorschreibt. In den vergangenen Jahren hat das Betriebsrentengesetz einige Änderungen erfahren, welche für Unternehmer mit neuen Haftungs- und Verpflichtungsrisiken einhergehen. In diesem Beitrag wollen wir uns im Besonderen den Risiken widmen, welche alle Arbeitgeber unabhängig von der Größe, Branche oder Rechtsform ihres Unternehmens betreffen.

Konkret gab es in den letzten Jahren folgende Änderungen:

  • Zum 01.01.2019 wurde für Arbeitgeber die Verpflichtung eingeführt, bei Neuverträgen einen Zuschuss in Höhe von 15% zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten (§ 1a BetrAVG).
  • Mit Wirkung zum 01.01.2022 müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten (§ 1a BetrAVG). Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht für die Belehrung der Arbeitnehmer über das Angebot der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1a Abs. 5 BetrAVG).
  • Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2022 dazu verpflichtet, auch bei Altverträgen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15% zu gewähren (§ 26a BetrAVG).
  • Zum 01.08.2021 wurde eine Pflicht für tarifgebundene Unternehmen eingeführt, die Versorgungsordnung auszugestalten (§ 17 Abs. 1a BetrAVG).

Haftungsrisiken

Sofern der Arbeitgeber der Erfüllung der Angebotspflicht nach dem Urteil vom 08.03.2022 (Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 361/21) nicht nachkommt, obliegt es ihm, für die hieraus resultierenden Schäden in angemessener Höhe aufzukommen. Eine mögliche Schadensersatzforderung kann von betroffenen Mitarbeitern oder deren Angehörigen bis zu 30 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Die Haftung beschränkt sich dabei nicht nur auf den Fall, dass der Arbeitgeber die Angebotspflicht vollständig ablehnt, sondern erstreckt sich auch auf den Fall, dass er die vorgeschriebenen Vorschriften fehlerhaft oder unvollständig umsetzt.

Ein weiteres Haftungsrisiko resultiert daraus, dass Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass die von ihnen angebotenen Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Mitarbeiter über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten informiert werden. So kann im Falle einer unverständlichen Erläuterung der betrieblichen Vorsorgeprodukte durch den Arbeitgeber oder einer unzureichenden Dokumentation der Beratung ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers entstehen.

Zusätzlich obliegt es Arbeitgebern, eine adäquate Vorsorgeplanung zu gewährleisten. Dies impliziert die regelmäßige Überprüfung der angebotenen Produkte. Um Haftungsrisiken gering zu halten, ist es unabdingbar, dass Arbeitgeber umgehend auf professionelle Beratung zurückgreifen. Eine periodische, unabhängige Überprüfung der eigenen Versorgungsordnung kann ebenso dazu beitragen, das Haftungsrisiko zu minimieren. Oftmals kommen zuständige Versicherungsmakler und Personalabteilungen den oben genannten Punkten nicht ordnungsgemäß nach.

Verpflichtungsrisiken

Neben den Haftungsrisiken müssen Unternehmer auch Verpflichtungsrisiken in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung beachten. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2021 hat diesbezüglich große Aufmerksamkeit erregt. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber auch nach der Insolvenz des Durchführungswegs für die Erfüllung der betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter haftet, sofern er seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat.

Konkret geht es hierbei um die sogenannte Nachhaftung des Arbeitgebers bei Insolvenz des Durchführungswegs. Das Betriebsrentengesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass er eine Garantie dafür leistet, dass die Versorgungsleistungen auch im Insolvenzfall des Durchführungswegs erbracht werden. Hierfür muss der Arbeitgeber verschiedene Sorgfaltspflichten erfüllen, wie etwa die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Durchführungswegs sowie die regelmäßige Überprüfung der finanziellen Lage des Durchführungswegs.

Im vorliegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber diese Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und sich auf die Garantie des Durchführungswegs verlassen. Als dieser insolvent wurde, blieben die Mitarbeiter des Arbeitgebers auf ihren Versorgungsansprüchen sitzen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Arbeitgeber auch nach der Insolvenz des Durchführungswegs für die Erfüllung der Versorgungsleistungen nachhaftet, da er seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte.

Für Unternehmer, die betriebliche Altersversorgung über einen externen Durchführungsweg anbieten, bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Verschärfung der Sorgfaltspflichten. Es ist nicht mehr ausreichend, sich auf die Garantie des Durchführungswegs zu verlassen, vielmehr müssen regelmäßige Überprüfungen der finanziellen Lage des Durchführungswegs stattfinden und gegebenenfalls ein Wechsel zu einem anderen Durchführungsweg in Erwägung gezogen werden.

Fazit

Um diesen Risiken entgegenzuwirken, sollten Unternehmer sich eingehend mit dem Betriebsrentengesetz befassen oder fachkundige Unterstützung hinzuziehen. Zudem ist es unabdingbar, dass sie ihren Verpflichtungen als Arbeitgeber bei der Umsetzung von Betriebsrenten nachkommen und ihre Mitarbeitenden umfassend über die verschiedenen Durchführungswege informieren.

Darüber hinaus sollten sie in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob ihre Betriebsrentenkonzepte weiterhin den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Eine sorgfältige Planung und Umsetzung von Betriebsrenten kann nicht nur Haftungs- und Verpflichtungsrisiken minimieren, sondern auch zur langfristigen Sicherung des Unternehmenserfolgs beitragen.

Insgesamt ist es von großer Bedeutung, dass Unternehmer sich der Wichtigkeit von Betriebsrenten für ihre Mitarbeiter und ihr Unternehmen bewusst sind und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Chancen dieser Form der Altersvorsorge zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Für eine Risikoanalyse in Bezug auf die aktuelle Rechtsentwicklung stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer unabhängigen betriebswirtschaftlichen Begutachtung zur Verfügung.

Gastbeitrag von Rico Müller und Luka Trogrlic, Rettig Investment Consulting GmbH (rico.mueller@rettig-partner.com)