Das BFH-Urteil (II R 50/22) wurde am 18.08.2025 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist daher über den Einzelfall hinaus für allgemein anwendbar erklärt. Nach Auffassung des BFH besteht die Möglichkeit, dass Rentenzahlungsansprüche aus einer Stiftung der Erbschaftsteuer unterliegen können. Er hat damit das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.09.2022 aufgehoben.

Überblick über den Streitfall und Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Die Klägerin ist Tochter einer 2015 verstorbenen Stifterin, die im Jahr 1990 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht gegründet hatte. Im Jahr 2009 wurde durch Beschluss des Stiftungsrats die Regelung über die Nachfolgebegünstigung dahingehend ergänzt, dass die Rente an die Klägerin auszuzahlen war. Im Jahr 2010 wurde durch Beschluss des Stiftungsrats diese Regelung dahingehend ergänzt, dass die jährliche Rentenzahlung an die Klägerin noch zu Lebzeiten der Stifterin begann. Die zu Lebzeiten der Stifterin erbrachten Zahlungen der Stiftung an die Klägerin wurden bei dieser der Schenkungsteuer unterworfen.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Rentenzahlungsansprüche (das sogenannte „Rentenstammrecht“) als steuerpflichtige Zuwendung im Wege der Erbschaft zu qualifizieren seien (quasi eine Schenkung „auf den Todesfall“).

Das Finanzgericht Köln hielt die Rentenrechte in erster Instanz nicht für steuerpflichtig. Das Vermögen einer Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht sei nicht Teil des Nachlasses der Erblasserin. Es geht nicht als Erwerb durch Erbanfall auf die Nachfolgebegünstigten der Stifterin über, wenn die Herrschaftsbefugnisse, die sich die Stifterin und Erblasserin nach den maßgeblichen Regelungen im Mandatsvertrag und den Beistatuten der Familienstiftung vorbehalten hatte und aufgrund derer ihr das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten weiterhin wie eigenes Vermögen zuzurechnen war, nicht vererblich, sondern mit dem Tod der Erblasserin ersatzlos erloschen sind. Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Stiftungsvermögens sei in diesem Fall die Stiftung selbst.

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben und diesem zugleich Hausaufgaben auf den Weg gegeben. Das Finanzgericht hat nach Auffassung des BFH zum einen keine Feststellungen getroffen, ob ein Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall vorliegen kann. Überdies hat das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen, ob ein solches Schenkungsversprechen der Erblasserin hinsichtlich des an die Klägerin von der Stiftung jährlich auszuzahlenden Rentenbetrages schon zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgte oder durch die Stiftung übermittelt wurde.

Praxishinweis

Wichtig ist dabei, dass sich der BFH nicht — zumindest in diesem Urteil — abschließend festgelegt hat, dass jeder derartige Fall in jedem Fall steuerpflichtig ist. Für andere Fälle mit ähnlichem Aufbau dürfte das Urteil richtungsweisend sein, insbesondere bei ausländischen Stiftungen mit Begünstigten in Deutschland. Der BFH hat klargestellt, dass einseitige Rechtsgeschäfte wie die Stiftungssatzung keine Verträge zugunsten Dritter iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG darstellen. Die konkrete Ausgestaltung des Statuts und die rechtliche Würdigung der Rechtsposition müssen im Einzelfall geprüft werden.

Umso erstaunlicher ist deshalb, dass die Finanzverwaltung das Urteil über den Einzelfall anwenden will. Dies deckt sich mit unserer Feststellung nach Auswertung eines anderen Urteils, dass die Finanzverwaltung weiterhin gerne FL-Stiftungen angreift.

Ihr TAXGATE Team unterstützt vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen bei komplexen steuerlichen Fragen und vertritt ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung.