Das Finanzgericht Hamburg hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil (Az. 5 K 9/25) entschieden, dass Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden, also bei Dividenden aus Beteiligungen der Stiftung mit weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals, bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht hatte darüber hinaus auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel, dass das Abzugsverbot bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen auch bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung anzuwenden ist.

Der Streitfall

Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielt in den Streitjahren unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handelt sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder einem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.

Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum entsprechend auch Aufwendungen für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten an. Es bestand Einigkeit, dass zwischen 6% und 20% dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus og. Streubesitzdividenden stehen.

Die Klägerin begehrte im Verwaltungsverfahren vergeblich den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags.

Die Begründung

Nach Auffassung des Gerichts stellen Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG dar. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gelte für sie nicht, weil die Familienstiftung kein Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG sei. Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Im Rahmen der Einkommensermittlung der Familienstiftung seien deshalb Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung komme nicht in Betracht.

Aus § 8b Abs. 1 und 5 KStG ergebe sich darüber hinaus keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG. Die Befreiungsvorschrift für Dividenden sei vorliegend zwar anwendbar. Die damit zusammenhängende Vorschrift des § 8b Abs. 5 KStG erfasse aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem finde diese Vorschrift gemäß § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden keine Anwendung.

Der Finanzgericht war zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Mit den streitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über 10 % hielten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten. Auch werde die Klägerin nicht gegenüber anderen Körperschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gelte, verfassungswidrig benachteiligt.

Fazit und Empfehlung

Die Besteuerung von Familienstiftungen ist komplex, da sie dem Grunde nach körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) und sie dennoch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte und unternehmerische Gewinne erzielen kann – anders als zBsp. bei einer GmbH, die nur gewerbliche Einkünfte kennt.

Durch die Entscheidung des FG Hamburg ist in einer Rechtsfrage etwas Klarheit geschaffen wurden  – wenn auch nicht höchstrichterlich. Sie kann zu massiven Steuermehrbelastungen der Familienstiftung führen, insb. dann wenn die Familienstiftung ihre Geschäfte nicht trennt bzw. sehr gut dokumentiert.

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