Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13.08.2025 entschieden, dass das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung nicht mehr dem Stifter zuzurechnen ist. Eine im EU/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam errichtete Stiftung verliert auch nicht ihre Rechtsfähigkeit durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes nach Deutschland, zumal sich die Stiftung als sonstige juristische Person auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann.
Streitfall vor Gericht und Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hatte einen Schenkungsteuerbescheid erlassen und hierbei insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine in Liechtenstein gegründete Stiftung durch Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und deshalb eine Schenkung, die an die Stiftung erfolgt ist, schenkungsteuerrechtlich dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger beantragte vor Gericht den Schenkungsteuerbescheid wieder aufzuheben.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei das Stiftungsvermögen dem Stifter und nicht der ausländischen Stiftung zuzurechnen, soweit die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen könne. Bei liechtensteinischen Stiftungen sichere sich der Stifter über Mandats- oder Treuhandverträge mit den Stiftungsorganen (mittelbar) umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen. Ob auch im Streitfall solche Herrschaftsbefugnisse des Stifters infolge von abseits des Stiftungsgeschäfts getroffener Nebenabreden bestehen, sei zwar nicht bekannt. Jedenfalls würden sich, wie in solchen Fällen oft üblich, im Streitfall aus der Stiftungsurkunde keine derartigen Herrschaftsbefugnisse des Stifters ergeben.
Sachverhalt
Der in Deutschland ansässige Kläger errichtete eine Stiftung nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Diese Stiftung ist als Eigentümerin diverser Grundstücke im Inland im Grundbuch eingetragen und daneben gewerblich tätig, da sie ua. eine Photovoltaikanlage betreibt und an mehreren Gesellschaften als Kommanditistin beteiligt ist.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Klägers als Alleinbegünstigten zu dessen Lebzeiten. Die Geldausschüttungen erfolgen ausschließlich an den Kläger als Stifter.
Dem Kläger als Stifter waren nach den og. getroffenen Vereinbarungen und Regelungen keine Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen der Stiftung vorbehalten. Dem Kläger als Stifter wurden in den Stiftungsstatuten und den ergänzenden Regelungen insbesondere keine Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Anlage und Verwendung des Vermögens eingeräumt. Die Stiftung kann mithin über das ihr übertragene Vermögen dem Kläger als Stifter gegenüber frei verfügen. So leitet der Stiftungsvorstand die Stiftung „in eigener Verantwortung”, „weisungsfrei” und „unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Stifterwillens bei Errichtung der Stiftung”. Der Kläger ist auch nicht berechtigt, über die Stiftungsurkunde oder die Stiftungszusatzurkunde die Begünstigung zu ändern.
Mit Beschluss des Stiftungsvorstandes wurde der Verwaltungssitz der Stiftung nach München verlegt, von dem aus eine – in das Stiftungsvermögen eingelegte- Photovoltaikanlage sowie diverse Unternehmens- und Immobilien-Beteiligungen verwaltet werden. Die Verlegung des Verwaltungssitzes in das Inland wurde in der Amtsbestätigung des Amts für Justiz des Fürstentum Liechtenstein bestätigt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht hat klargestellt, dass das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbständigen und damit intransparenten Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen ist.
Ist einer solchen Stiftung tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2018 II R 9/15, BStBl II 2020, 655). Das Finanzgericht München ist in seiner Entscheidung hiervon überzeugt.
Wären jedoch nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, wäre das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich zB. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, durch die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen und durch die Weisungsgebundenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Stifter. Der Stifter kann in solchen Fällen aufgrund seiner Befugnisse über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dies gilt vorbehaltlich von Änderungen der getroffenen Vereinbarungen und Regelungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt (vgl. BFH-Urteile vom 28.6.2007, BStBl. II 2007, 669). Solche Herrschaftsbefugnisse unterstellte das Finanzamt dem Kläger pauschal ohne weitere Prüfung, weil es sich um eine FL-Stiftung handelte. Das Finanzgericht lehnte diese Argumentation ab.
Die Stiftung hat darüber hinaus auch durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland nicht ihre Rechtsfähigkeit verloren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Liechtenstein gegründete Stiftung sich auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) berufen kann.
Praxishinweis
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen. Der BFH hat damit ggf. Möglichkeit, Rechtssicherheit zu schaffen. Ende letzten Jahres hatte er bereits eine wichtige Entscheidung zu Schweizer Stiftungen bzw. Drittstaaten-Stiftungen getroffen.
Wie auch im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die deutsche Finanzverwaltung immer noch einen sehr kritischen Blick auf FL-Stiftungen hat und deren Rechtsfähigkeit pauschal verneinen will.
Ihr TAXGATE Team unterstützt vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen bei komplexen steuerlichen Fragen und vertritt ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung.