Der Fondsstandort Luxemburg ist für seine Innovationskraft bekannt. Die Einführung eines neuen Fondsvehikels für Alternative Investments, der Reserved Alternative Investment Fund („RAIF“), steht kurz bevor. Hierdurch wird die Luxemburger Produktpalette für internationale Investoren im Bereich der Alternativen Investments signifikant erweitert. Der RAIF selbst ist unreguliert, seine Dokumentation bedarf keiner Genehmigung durch die Luxemburger Aufsichtsbehörde (CSSF), lediglich der Fondsmanager muss eine AIFM-Lizenz aufweisen. Die hiermit verbundene Schnelligkeit der Auflegung eines RAIF stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber den weit verbreiteten Luxemburger Spezialfonds („SIF“) dar, deren Genehmigung mittlerweile mehrere Monate dauern kann. Der RAIF hat darüber hinaus, anders als der SIF, keine Diversifikationsvorgaben zu beachten. Er kann die Rechtsform eines Sondervermögens (FCP) oder einer Gesellschaft (SICAV) aufweisen und hat damit sämtliche Vorzüge (flexible Kapitalzu und –rückführung, haftungsabgeschirmte Teilvermögen, Ausgabe von Anteilsklassen), die bislang in Luxemburg regulierten Fonds vorbehalten waren. Im Rahmen der Ausgestaltung als SICAV sind Kapitalgesellschaften (S.A., Sàrl), Personengesellschaften (SCS, SCSp) oder auch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) verwendbar.

Der RAIF wird in Luxemburg steuerlich entweder wie ein SIF behandelt, d.h. es fällt eine jährliche taxe d’abonnement iHv. 0,01% des NAV an. Alternativ (ohne Verpflichtung zur Zahlung einer taxe d’abonnement) kann der RAIF jedoch auch für das SICAR-Besteuerungsregime (bei Verwendung einer Kapitalgesellschaft als zugrundeliegende Rechtsform) oder für das transparente SCS-Besteuerungsregime (bei Verwendung einer Personengesellschaft) optieren, sofern der RAIF ausschließlich in sog. Risikokapital investiert.

Aus deutscher steuerlicher Sicht fällt der RAIF als Investmentvermögen in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Typischerweise werden RAIFs (z.B. wegen fehlendem Rückgaberecht oder wegen sonstiger Nichtbeachtung der Anlagebedingungen des § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG) als Investitionsgesellschaften und nicht als privilegierte Investmentfonds qualifiziert. Die §§ 18, 19 InvStG differenzieren in Personen- und Kapital-Investitionsgesellschaften. Entscheidend für die steuerliche Behandlung des RAIF aus deutscher Sicht ist somit die Verwendung der unterliegenden Rechtsform (SCS oder SA/Sarl/SCA) für den RAIF (vgl. hierzu Elser, Die Investitionsgesellschaften, in: Beckmann/Scholtz/Vollmer: Investment-Handbuch, Erich Schmidt Verlag Kz 420 vor §§ 18, 19 InvStG (2015).

  • Die RAIF-SCS wird als Personen-Investitionsgesellschaft (§ 18 InvStG) steuerlich transparent behandelt, die deutschen Anleger werden in Abhängigkeit der vom RAIF auf der Eingangsseite vereinnahmten Erträge so behandelt, als würden sie die Erträge unmittelbar selbst vereinnahmen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beteiligungsertragsbefreiungen der §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG grundsätzlich auf Anlegerebene zur Anwendung kommen können. So sind z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die der RAIF-SCS erzielt, auf Ebene deutscher körperschaftsteuerpflichtiger Anleger zu 95% steuerbefreit. Der RAIF-SCS hat darüber hinaus den Vorteil, dass er für doppelbesteuerungsabkommensrechtliche Zwecke transparent ist und daher den deutschen Anlegern erlaubt, in den Zielländern Quellensteuerreduktionen geltend zu machen. Zu beachten ist allerdings, dass der RAIF-SCS aus deutscher steuerlicher Sicht als gewerbliche Personengesellschaft qualifizieren kann, was steuerbefreite Investoren von einer Anlage in einen derartigen RAIF abhalten kann (vgl. TAXGATE Blog v. Februar 2016).
  • Die RAIF-SA oder auch der RAIF-FCP qualifizieren hingegen als Kapital-Investitionsgesellschaften (§ 19 InvStG). Dies führt auf Anlegerebene einerseits dazu, dass die Beteiligungsertragsbefreiungen auf Ausschüttungen aus dem RAIF keine Anwendung finden. In der Ausschüttung enthaltene Beteiligungserträge werden somit in voll steuerpflichtige Ausschüttungen umqualifiziert. Zusätzlich fällt die Beteiligung an dem RAIF in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung gem. Außensteuergesetz (AStG) mit der Folge, dass bestimmte passive Einkünfte des RAIF dem deutschen Anleger auch ohne Ausschüttung als voll steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden.

Im Ergebnis werden steuerpflichtige Anleger nach aktueller Rechtslage tendenziell den transparenten RAIF-SCS bevorzugen und steuerbefreite Anleger vielfach den RAIF-SA präferieren. Falls sämtliche Zielgruppen angesprochen werden sollen, bietet sich ggf. auch parallele Fondstruktur mit beiden Fondsvehikeln an. Die kostengünstigere Errichtung eines RAIF (verglichen mit einem SIF) wird sicherlich zu einer vermehrten Nutzung solcher Parallelstrukturen führen, bei denen jeder Investor das für ihn individuell passende Vehikel auswählen kann.

Ab 2018 soll das InvStG komplett reformiert werden. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf für ein Investmentsteuerreformgesetz soll die Differenzierung in Investmentfonds und Investitionsgesellschaften aufgegeben werden. Anders als nach geltender Rechtslage werden RAIF-SCS nicht mehr vom Anwendungsbereich des InvStG erfasst, aber im Ergebnis unverändert wie oben beschrieben steuerlich transparent behandelt.

Der RAIF-SA oder der RAIF-FCP wird dann jedoch nach neuen investmentsteuerlichen Regeln als Publikums-Investmentfonds besteuert, die sich wie folgt zusammenfassen lassen (vgl. hierzu im Einzelnen Elser, Corporate Asset Management nach Reform der Investmentbesteuerung, CORPORATE FINANCE 2016, S. 141 mwN.)

  • Die Ausschüttungen aus dem RAIF sind steuerpflichtig; die Beteiligungsertragsbefreiungen gem. §§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an RAIFs. Erfüllt der RAIF die Voraussetzungen für die Qualifizierung als „Aktienfonds“, „Mischfonds“ oder „Immobilienfonds“, so kommen auf Ebene bestimmter Anleger sog. Teilfreistellungen (z.B. 30%-Freistellung bei Aktienfonds) zur Anwendung.
  • Zusätzlich wird bei thesaurierenden RAIFs auf Anlegerebene jährlich eine sog. Vorabpauschale besteuert, um hierdurch Stundungsvorteilen entgegenzuwirken. Eine zusätzliche Besteuerung nach dem AStG ist jedoch nicht mehr vorgesehen.

Zusammenfassend ist die Einführung des RAIF auch aus Sicht deutscher (institutioneller) Anleger sehr zu begrüßen. Er stellt ein weiteres flexibles Instrument in der ohnehin umfangreichen Luxemburger „Toolbox“ dar, welches institutionellen Anlegern die Strukturierung ihrer Kapitalanlagen im Bereich der Alternativen Investments erheblich erleichtert. Aus deutscher steuerlicher Sicht kommt es allerdings nach aktueller Rechtslage und auch nach Einführung des neuen InvStG entscheidend auf die Verwendung der Rechtsform für den RAIF an. Während nach aktueller Rechtslage vielfach die SCS (Personengesellschaft) vorzugswürdig war (Ausnahme: steuerbefreite Anleger), wird ab 2018 für viele (auch steuerpflichtige) Anleger auch die Ausgestaltung als Kapitalgesellschaft (RAIF-SA) wieder attraktiver werden. Ihr TAXGATE-Team hat die Auswirkungen der Investmentsteuerreform für betriebliche und private Anleger im Detail analysiert und steht Ihnen bei Fragen in diesem Zusammenhang jederzeit gerne zur Verfügung.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.