Das Berliner Testament ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments, das nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Es sieht vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod beider der Nachlass an die Kinder oder andere Schlusserben fällt.

Die Vorteile des Berliner Testaments liegen vor allem in der Absicherung des überlebenden Ehegatten und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Absicherung des Partners: Der überlebende Ehegatte erhält zunächst das gesamte Erbe und ist damit abgesichert, kann die gemeinsame Immobilie weiter bewohnen oder vermieten oder auf alle Konten zugreifen.
  • Klare Regelung: Das Berliner Testament ist relativ schlank zu formulieren, schafft eindeutige Verhältnisse und ist in der Regel nicht auslegungsbedürftig. Dadurch kann zunächst Streit vermieden werden.
  • Einfache Erstellung: ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich aufgesetzt werden – einer schreibt, beide unterschreiben. Eine notarielle Beglaubigung schafft dagegen Rechtssicherheit; sie ist aber nicht zwingend.
  • Widerruf nur gemeinschaftlich: Ein gemeinschaftliches Testament schafft Rechtssicherheit über den eigenen Tod hinaus. Nach dem Tod des Erstversterbenden lässt sich das Testament ohne Öffnungsklausel nicht mehr einseitig ändern.

Die Risiken & Nachteile des Berliner Testaments liegen vor allem bei der Erbschaftsteuer und stellen sich wie folgt dar:

  • Hohe Bindungswirkung: Dass ein Berliner Testament ausschließlich gemeinschaftlich geändert werden kann, schafft zwar Rechtssicherheit (s. o. letzter Punkt). Diese Bindung kann jedoch bei veränderten Lebensumständen auch nachteilig sein. Dem kann mit einer Öffnungsklausel begegnet werden, nach der der länger lebende Ehepartner das Testament noch ändern kann – entweder generell oder in bestimmten Fällen.
  • Steuern fallen doppelt an: Der größte Nachteil liegt darin, dass der erbschaftsteuerliche Freibetrag der Kinder (je 400.000 €) nur einmal, nach dem Tod des Letztversterbenden, genutzt wird, jedoch gegenüber jedem Elternteil greifen würde. Ein Freibetrag bleibt dann ungenutzt. Außerdem erhöht sich durch die Ansammlung des gesamten Familienvermögens bei dem länger lebenden Ehegatten der Steuersatz, der progressiv wirkt, also höhere Vermögen mit einem höheren Steuersatz besteuert – in Steuerklasse I liegt er zwischen 7% und 30%. Bei kleineren Vermögen hat das keine Auswirkungen. Bei größeren Vermögen sollte daher zum einen die Vermögensverteilung zwischen den Eheleuten geprüft werden; zum anderen können bereits Vermächtnisse, die der erste Ehegatte auf seinen Tod aussetzt, die Freibeträge nutzen. Besonders flexibel bleibt die Familie mit einem sog. „Supervermächtnis“, das dem länger lebenden Ehegatten ein Bestimmungsrecht in einem bestimmten Rahmen zuweist.
    Ein häufiger Gestaltungsfehler bei der Errichtung von Berliner Testamenten besteht in der Einräumung von Vermächtnissen zu Gunsten der Kinder und zu Lasten des erstversterbenden Ehegatten mit (späterer) Fälligkeit auf den Tod des überlebenden Ehegatten. Diese Gestaltung hatte das Ziel, die Erbschaftsteuer zu reduzieren, indem das Vermächtnis den ersten Erwerb des überlebenden Ehegatten reduziert und den Freibetrag der Kinder nach dem Erstversterbenden ausnutzt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG, nach der beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse wie Nacherbschaften zu behandeln sind, kann dieses steuerliche Ziel häufig nicht erreicht werden. Stattdessen es kommt zur zweimaligen Besteuerung desselben Vermögens – einmal beim überlebenden Ehegatten und einmal bei den Kindern. Wir empfehlen die Überprüfung von Berliner Testamenten auf missglückte Vermächtnisgestaltungen.  
  • Pflichtteil der Kinder: Da die Kinder beim ersten Erbfall nicht erben, können sie ihren Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – geltend machen. Dieser Anspruch in Geld und ist daher insbesondere bei illiquidem Vermögen im Nachlass, wie etwa ein Unternehmen oder Immobilien problematisch, dass diese dann veräußert oder belastet werden müssen. Wer dem vorbeugen will, kann eine Klausel aufnehmen, dass Kinder, die im ersten Erbgang ihren Pflichtteil verlangen, auch im zweiten Erbgang auf den Pflichtteil reduziert sind, sodass dies unattraktiv gemacht wird.
  • Wiederverheiratung: Beim Berliner Testament erhält der länger lebende Ehegatte das gesamte Vermögen des Erstverstorbenen. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, entsteht ein Erbrecht des neuen Ehegatten.

Den vorstehenden Risiken kann mit folgenden Alternativen bzw. Ergänzungen begegnet werden:

  • Das sog. Sylter Testament ist eine Alternative zum Berliner Testament. Dabei erben die Kinder schon beim ersten Todesfall; der länger lebende Ehegatte erhält den Nießbrauch an bestimmten Vermögensgegenständen, etwa der Wohnung oder einem Depot, oder ein Vermächtnis über bestimmte Nachlassgegenstände. Dabei können erbschaftsteuerliche Freibeträge innerhalb der Familie verteilt werden. Vorsicht ist dabei geboten, wenn sich im Nachlass Vermögensgegenstände befinden, für die eine sachlichen Steuerbefreiung in der Erbschaftsteuer greift, etwa bei unternehmerischem Vermögen oder einem Familienheim. Hier können sog. Abzugsbeschränkungen bei dem/den Erben greifen, etwa für Vermächtnisse, die die Gesamtsteuerbelastung erhöhen.
  • Supervermächtnis: Ein solches Vermächtnis kann ein Berliner Testament ergänzen. Dabei setzt der Erstversterbende dem länger lebenden Ehegatten einen Rahmen, innerhalb dessen dieser ein Bestimmungsrecht hat, etwa hinsichtlich der Person des/der Vermächtnisnehmer und der Höhe des Vermächtnisses. Dieses bietet Flexibilität für den überlebenden Ehegatten und die Möglichkeit, Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den Kindern und ggf. auch Enkeln auszunutzen.
  • Öffnungsklauseln: Sie können das Berliner Testament flexibler für den überlebenden Ehegatten machen. Wie weit die Bindungswirkung dabei geöffnet wird, können die Ehegatten frei bestimmen.
  • Wiederverheiratungsklausel: Der vorstehend beschriebenen Gefahr, dass Vermögen bei Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers in eine andere Familie abwandert, kann mit einer Klausel begegnet werden, dass etwa bei Wiederverheiratung ein Herausgabevermächtnis an die Schlusserben entsteht.

Wann lohnt sich das Berliner Testament, wann nicht?

Das Berliner Testament ist vor allem bei kleineren Vermögen und einem hohen Versorgungsbedürfnis der Ehegatten sinnvoll.

Bei größeren Vermögen, die die erbschaftsteuerlichen Freibeträge übersteigen (500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind), sollte eine andere Gestaltung gewählt werden, da sonst Freibeträge „verschenkt“ werden und Vermögen unnötig doppelt der Erbschaftsteuer unterzogen wird.

Nachteilig ist das Berliner Testament auch bei illiquidem Vermögen im Nachlass, da Pflichtteilsansprüche den überlebenden Ehegatten in die Situation bringen können, Vermögen veräußern zu müssen. Dies kann Ertragsteuern auslösen und ggf. Haltefristverstöße begründen, die zu erhöhter Erbschaftsteuer führen können.

Fazit & Handlungsempfehlung

Das Berliner Testament bietet klare Absicherung für den überlebenden Partner und eine eindeutige Erbfolge. Es kann jedoch höhere Erbschaftsteuer auslösen und birgt Pflichtteilsrisiken. Insbesondere bei größeren Vermögen empfiehlt sich unbedingt eine steuer- und erbrechtliche Beratung

Wenn Sie bei TAXGATE Unterstützung bei der Nachlassplanung oder Erstellung bzw. Änderung eines Berliner Testaments suchen, bieten wir sachkundige Beratung, die sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte sicher berücksichtigt. Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Schenk und, Rechtsanwalt Dr. Gerhard Balz und  Steuerberater Stephan Scheffold sind Experten für Nachfolgeplanung in Stuttgart und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.