Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ verabschiedet. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit sog. Lizenz-, Patent- oder IP-Boxen verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts von OECD und G20 entsprechen.
Die OECD hatte sich 2015 im Abschlussbericht zu BEPS Aktionspunkt 5 im Rahmen einer “Wirksamere(n) Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ auf einen sog. Nexus-Ansatz verständigt. Die deutsche Finanzverwaltung geht jedoch davon aus, dass einige Staaten auch künftig Regelungen einsetzen, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen. Eine Vielzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sieht einen Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen vor. Darunter sind auch Abkommen mit Nicht-OECD-Staaten, die nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind. Die deutsche Finanzverwaltung befürchtet nun, dass multinationale Unternehmen weiterhin Gewinne durch Lizenzzahlungen in solche Staaten verlagern, die über eine nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Lizenzboxregelung verfügen. Als schädlich eingestufte Lizenzboxregelungen müssen nach der BEPS Maßgabe bis spätestens 30. Juni 2021 abgeschafft oder an den Nexus-Ansatz angepasst werden. Zudem sieht der OECD Abschlussbericht vor, dass seit dem 30. Juni 2016 keine Neuzugänge zu bestehenden Präferenzregimes mehr zulässig sind, die nicht mit dem Nexus-Ansatz in Einklang stehen.
Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ schränkt der deutsche Gesetzgeber jetzt in einem neuen § 4j EStG die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen ein, sofern diese beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (d.h. unter 25 Prozent) besteuert werden. Das Gesetz orientiert sich an diesem o.g. „Nexus-Ansatz“. Durch das Erfordernis eines Näheverhältnisses im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes zwischen Schuldner und Gläubiger der Zahlung soll sichergestellt werden, dass die Regelung grundsätzlich nur Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen erfasst. Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung vorliegen, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Je höher die steuerliche Belastung beim Gläubiger, desto höher auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel eine angemessene Steuerwirkung der Lizenzausgaben auf dem Niveau eines aus seiner Sicht angemessen Tarifs in Höhe von 25% sicherzustellen.
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Analyse ihrer Geschäftsmodelle zu geben, wird die Regelung erstmals auf entsprechende Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 anfallen, angewandt.
Wir empfehlen den Unternehmen ihre vorhandenen IP bzw. Lizenzstrukturen zeitnah auf die Anwendbarkeit dieser Neuregelung zu überprüfen und ggf. noch im Laufe des Jahres 2017 neu auszurichten.
Gastbeitrag von Carsten Schmid, Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.tpa-global.com.