Mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das BMF erneut seine Auffassung zur Anwendung des § 6 InvStG geändert. Wie in der Literatur vertreten (so bereits Elser/ Thiede, in: NWB EV 2015, S. 104), kann nunmehr rechtssicher der Nachweis der tatsächlichen Erträge von intransparenten Fonds auch bei sog. Drittstaatenfonds erfolgen. Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 17. November 2015, welches die Anwendung der „Stand-Still-Klausel“ gem. Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht auf § 6 InvStG zulässt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass zum einen die noch offenen Verfahren bei entsprechenden Nachweisen zu Gunsten der betroffenen Anleger abgeschlossen werden können und zum anderen sollten bei noch bestehenden intransparenten Fondsanlagen rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen angefordert werden. In der Praxis steht dem allerdings oftmals ein erheblicher Aufwand entgegen. Es sollte daher vorab geprüft werden, ob sich dieser Aufwand lohnt bzw. ob es zu betroffenen Fonds überhaupt Unterlagen gibt.