Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (IV C 1 – S 2252/15/10030 :005) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen. In unserem Blog vom 26. Februar 2016 haben wir die Wirkweise von Cum/Cum-Geschäften in Abgrenzung zu Cum/Ex-Geschäften bereits erläutert. Es handelt sich um Geschäfte, bei denen vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien von dem in der Regel ausländischen Eigentümer für Zwecke der Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf einen inländischen Steuerpflichtigen übertragen werden.

Das BMF grenzt in seinem Schreiben ab zwischen Cum/Cum-Gestaltungen, die die Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer insbesondere bei Steuerausländern vermeiden sollen, und strukturierter Wertpapierleihe, bei der ein „künstlicher“ Betriebsausgabenüberhang durch Verleihentgelte erzeugt wird. Diesen Entgelten steht bei der strukturierten Wertpapierleihe wegen der Befreiung für Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG kein steuerpflichtiger Ertrag gegenüber.

Für Kapitalerträge, die ab 01. Januar 2016 zufließen, gilt § 36a EStG, nach dem Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist, dass der Anrechnungsberechtigte während einer Haltedauer von mindestens 90 Tagen um den Dividendenstichtag ein Mindestwertänderungsrisiko trägt (vgl. hierzu unsere Meldung vom 22. Juni 2017).

Für den Zeitraum davor gibt das Schreiben Hinweise, wann ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO vorliegt. Ein Gestaltungsmissbrauch hat die Folge, dass eine gewünschte Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim Steuerinländer nicht anerkannt wird. Ein solcher Missbrauch soll vorliegen, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Rechtsgeschäft gegeben ist und insgesamt eine steuerinduzierte Gestaltung ersichtlich ist. Konkreter benennt das Schreiben folgende Gründe, die für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs sprechen:

  • Das Gesamtentgelt des Entleihers bzw. Erwerbers ist an dem Steuervorteil bemessen
  • Die Ausübung des Stimmrechts ist für den Entleiher bzw. Erwerber vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt
  • Das Risiko von Wertveränderungen der Aktien auf Seiten des Entleihers bzw. Erwerbers ist ausgeschlossen

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