In unserem Blog vom 12.12.2017 haben wir uns bereits zur ertragsteuerlichen Behandlung des Bitcoin-Investments geäußert.
Das Bundeministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 27.02.2018 (III C- 3 – S 7160-b/13/10001) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.10.2015 (C-264/14, Hedqvist). Nach diesem Urteil ist der Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt als Dienstleistung gegen Entgelt umsatzsteuerfrei.
Das Schreiben erläutert die steuerliche Behandlung verschiedener Umsätze im Zusammenhang mit Bitcoins:
Der Umtausch in Bitcoins und umgekehrt fällt als sonstige Leistung unter den Befreiungstatbestand für Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.
Die Verwendung als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar, unterliegt also nicht der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgeführt wird, zu bemessen. Die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren. Dies gilt sowohl für Bitcoin, als auch für andere virtuelle Währungen.
Das Mining ist nicht steuerbar. Weder die Transaktionsgebühr, die ein Miner von anderen Nutzern erhält, noch die Entlohnung mittels neuer Bitcoins stellen ein Entgelt dar, das im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt wird.
Sofern Anbieter für digitale Wallets (Geldbörsen in der Form einer App o. Ä.) Gebühren verlangen, stellt dies eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar, soweit der Leistungsempfänger, der Walletinhaber, im Inland sitzt.
Bei Handelsplattformen ist zu unterscheiden, ob der Betreiber einen Marktplatz zur Verfügung stellt – dann ist das Entgelt steuerbar und steuerpflichtig – oder ob der Betreiber als Vermittler auftritt – dann greift eine Steuerbefreiung.