Ausländische (Holding-) Kapitalgesellschaften werden von deutschen Investoren zur Vornahme von Investitionen und Kapitalanlagen im Ausland (sog. Outbound-Investments), aber auch von ausländischen Investoren für Zwecke des Investments in deutsche Unternehmen oder Vermögenswerte (zB. Immobilien) (sog. Inbound-Investments) genutzt. Die Zwischenschaltung einer Holding hat oftmals strategische oder administrative Gründe; die Errichtung erfolgt typischerweise in klassischen Holdingjurisdiktionen (zB. Luxemburg oder die Niederlande), da dort die rechtlichen Rahmenbedingungen günstig und die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen gut verfügbar sind.
Eine derartige ausländische Holding ist üblicherweise in Deutschland nicht steuerpflichtig, es sei denn, der tatsächliche Ort ihrer Geschäftsleitung (vgl. § 1 Abs. 1 KStG) wäre in Deutschland. Letzteres würde dazu führen, dass die ausländische Holding ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hätte (unbeschränkte Steuerpflicht). Dies würde allerdings voraussetzen, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) in Deutschland befinden müsste. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die laufende Geschäftsführung (Tagesgeschäfte) an. Dies kommt bei ausländischen Holdinggesellschaften, die regelmäßig mit hinreichender personeller und sachlicher Substanz im Ansässigkeitstaat versehen werden, typischerweise nicht in Betracht.
Die ausländische Holding, ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, kann allerdings mit bestimmten inländischen Quelleneinkünften der Besteuerung in Deutschland unterliegen (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht; § 2 Nr. 1 KStG). Derartige inländische Quelleneinkünfte können gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG zB. dann vorliegen, wenn sie über eine im Inland belegene feste Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte, vgl. § 12 AO) erzielt werden. Auch ohne feste Geschäftseinrichtung im Inland kann es zur beschränkten Steuerpflicht der ausländischen Kapitalgesellschaft kommen, wenn im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Strittig war bislang, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugleich als ständiger Vertreter iSd. § 13 AO qualifizieren kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 17. April 2019 veröffentlichten Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 54/16) entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Er unterhielt Wohnungen in Luxemburg und in Deutschland. Der BFH schloss sich der Auffassung des FA an und ging von einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Luxemburger Kapitalgesellschaft aus. Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind.
Praxishinweis: Ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsführern, die sich regelmäßig in Deutschland aufhalten und nachhaltig Geschäfte der Gesellschaft besorgen, sollten prüfen, ob hierdurch eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (mit entsprechenden Steuerdeklarationspflichten) für die ausländische Kapitalgesellschaft ausgelöst wird. In Konzernstrukturen oder bei Nutzung von ausländischen Holdinggesellschaften für Outbound-Investments deutscher Anleger wird vielfach von einer Einbindung in Deutschland ansässiger Geschäftsführer in ausländischen Gesellschaften abzuraten sein.
Ihr TAXGATE-Team steht Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.