Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.02.2024 seine Rechtsprechung in Zusammenhang mit Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung fortgeführt. Danach ist für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags der „entferntest Berechtigter“ zum Schenker heranzuziehen. Nach Aufassung des BFH also derjenige Berechtigte, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich dabei ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Der Sachverhalt
Ehefrau und Ehemann haben die U-Familienstiftung errichtet und die Stiftung mit Vermögen ausgestattet. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzungwurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Ehefrau und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der geborenen Tochter der Stifter sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation.
Das Finanzamt sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntest Berechtigten“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht die geborene Tochter an, sondern ordnete den Erwerb der Steuerklasse I für „Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“ an und brachte folglich einen Freibetrag in Höhe von 100.000 € (altes Recht) in Abzug anstelle von EUR 400.000. Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt insoweit zu.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat dieser Entscheidung des Finanzgericht zugestimmt. Denn nach der Urteilsbegründung sind als „entferntest Berechtigter“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG sind mögliche Urenkel der Stifter anzusehen, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können.
Für die Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ ist danach nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren ist. Ebenso wenig kommt es nach Auffassung des BFH darauf an, ob mögliche Urenkel tatsächlich jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden.
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