Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 28. Februar 2024 seine Rechtsprechung zur Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung fortgeführt. Entscheidend für die Steuerklasse und den Freibetrag bei der Schenkungsteuer ist der „entfernteste Berechtigte“ zum Schenker heranzuziehen. Nach Aufassung des BFH also derjenige Berechtigte, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Familienstiftung erhalten könnte. Unerheblich dabei ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Der Sachverhalt
Ehefrau und Ehemann haben die U-Familienstiftung errichtet und die Stiftung mit Vermögen ausgestattet. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde fest gelegt, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Ehefrau und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der geborenen Tochter der Stifter sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Ziel war eine langfristige Nachfolgeplanung und der Vermögensschutz für die Familie.
Das Finanzamt betrachtete für die Schenkungsteuer nicht die Tochter als „entfernteste Berechtigte“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Stattdessen sah es mögliche Urenkel als maßgeblich an und wendete die Steuerklasse I für „Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“ an. Dadurch wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro (altes Recht) statt 400.000 Euro angesetzt. Das Finanzgericht unterstützte diese Einschätzung.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts mit seinem Urteil vom 28. Februar 2024. Nach der Begründung gelten mögliche Urenkel als „entfernteste Berechtigte“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, da sie nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile erlangen könnten. Es ist unerheblich, ob diese Urenkel bei der Errichtung der Familienstiftung bereits geboren waren oder jemals finanzielle Unterstützung erhalten. Entscheidend ist allein die potenzielle Begünstigung gemäß dem Stiftungsrecht.
Diese Auslegung führt dazu, dass der Freibetrag bei der Steuer auf 100.000 Euro begrenzt bleibt, anstatt den höheren Betrag für direkte Abkömmlinge zu gewähren.
Auswirkungen und Handlungsoptionen
Das Urteil beeinflusst die Nachfolgeplanung mit Familienstiftungen erheblich. Wer Vermögen überträgt und zukünftige Generationen in der Stiftungssatzung einbezieht, riskiert einen geringeren Freibetrag bei der Steuer. Das kann den Vermögensschutz erschweren, da die Schenkungsteuerbelastung steigt.
Stifter sollten ihre Stiftungssatzung genau prüfen. Eine Beschränkung der Berechtigten auf nahe Verwandte könnte den Freibetrag optimieren. Gleichzeitig muss dies mit den Zielen der Nachfolgeplanung abgewogen werden.
Ihr TAXGATE-Team unterstützt vermögende Privatpersonen und mittelständische Unternehmen bei der Implementierung steuereffizienter Vermögensübertragungen auf die nächste Generation unter Beachtung steuerlicher und rechtlicher Stifterwünsche.