Das BMF hat am 3.4.2017 umfassend zu Anwendungsfragen des neuen § 36a EStG Stellung genommen. Diese mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführte Vorschrift schränkt für bestimmte Aktienkäufe und Dividendenvereinnahmungen um den Dividendenstichtag (sog. Cum/Cum-Sachverhalte) die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer ein.


Der Regelungsbedarf ergab sich aus Sicht des Gesetzgebers aus folgenden Transaktionen, welche über lange Jahre in großem Umfang üblich waren: Ein im Ausland ansässiger – nichtanrechnungsberechtigter – Anteilseigner verkauft oder verleiht seine deutschen Aktien vor dem Dividendenstichtag zB. an eine inländische Bank. Die Bank vereinnahmt die Dividende, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer anrechnen und überträgt die Aktien nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende an den Verkäufer zurück; der Steuervorteil wird zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt. Im Ergebnis konnte damit die inländische Dividendenbesteuerung umgangen werden. Systematisch beruhte der Anreiz für solche Gestaltungen auf der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen.


Die Vorschrift des § 36a EStG gilt rückwirkend zum 1.1.2016. Demnach ist die volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige während einer

  • Mindesthaltedauer von 45 Tagen (innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge)
  • ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war und
  • mindestens 70% des Wertänderungsrisikos trägt, sowie
  • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge anderen Personen zu vergüten.

Die Anrechnungsbeschränkung findet hingegen keine Anwendung, wenn die maßgeblichen Kapitalerträge nicht mehr als € 20.000 betragen oder der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Dividendenzuflusses seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist (§ 36a Abs. 5 EStG).

Soweit schädliche Cum/Cum-Geschäfte festgestellt werden, sind diese vom Steuerpflichtigen entweder im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen bzw. dem zuständigen Finanzamt gesondert anzuzeigen; diese Verpflichtung kann grundsätzlich jeden inländischen Steuerpflichtigen – Privatanleger, Personen- und Kapitalgesellschaften – mit entsprechenden Anrechnungsbeträgen treffen.

In eine gesonderte Meldepflicht einbezogen sind nach § 36a Abs. 4 EStG insbesondere bislang steuerbefreite inländische Investmentfonds, wobei hier nur die Jahre 2016 und 2017 maßgeblich sind. Danach greift bei Publikums-Investmentfonds ohnehin eine definitive Körperschaftsteuer von 15%, welche die Anrechnungsbegrenzung entbehrlich macht. Für das Geschäftsjahr 2016 und für Geschäftsjahre, die vor dem 30.06.2017 enden, hat die Anzeige der maßgeblichen Cum/Cum-Geschäfte bis zum 30.06.2017 zu erfolgen. Ist die Analyse der kritischen Geschäftsvorfälle iSd. § 36a EStG bis dahin noch nicht abgeschlossen, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden. Die Anzeige stellt eine Steueranmeldung dar und steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Es sollten je nach Umfang der deklarierten bzw. anzumeldenden Steuer Rechtsmittel erwogen werden, da die Regelung des § 36a EStG sehr wahrscheinlich gegen höherrangiges Recht verstößt.