Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.12.2018 (Az. 2-K-1952/16) entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die Depot führende Bank zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führt. Damit stellt sich diese FG-Rechtsprechung in einem weiteren Bereich bei der Behandlung von Kapitalverlusten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und führt damit die Rechtsprechung des BFH (ua. VIII-R-13/15, VIII-R-32/16) konsequent fort.

Ein Kapitalanleger hatte im vorliegenden Fall 10.000 Stück Aktien erworben. Im Zuge des Insolvenzverfahrens nach US-Recht teilte die depotführende Bank mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat. Da mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen war, wurden die Aktien ersatzlos aus dem Depot des Anlegers ausgebucht.

Das Finanzamt erkannte in der Folge den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten nicht an, da es sich hier nicht um eine Veräußerung der Aktien handelt. Auch wenn im Untergang einer Kapitalanlage zwar keine Veräußerung im steuerlichen Sinne vorliegt, führt die Ausbuchung der Aktien nach Auffassung des Gerichts zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Der Ausfall der Aktien bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist dabei vom Ersatztatbestand „Rückzahlung“ bzw. „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst. Im Ergebnis bejaht damit das FG die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes. Da die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang bzw. Liquidation einer Kapitalgesellschaft bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das FG zur Fortbildung des Rechts Revision zugelassen.

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