Eigentlich geht es dem Fiskus mal wieder um das Stopfen echter oder vermeintlicher Steuerlücken. Die mögen bei einigen Unternehmen durch Veräußerungsgeschäfte mit Verlust auch genutzt worden sein. Dagegen richtet sich eine Gesetzesänderung, die der Bundestag am 01.12.2016 beschlossen hat. Gleichwohl kann sich für eine Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft die gut versteckte Gesetzesänderung, der der Bundesrat wohl am 16.12.2016 zustimmen wird, sehr vorteilhaft auswirken.

Nicht erst in Zeiten der Niedrig- und Negativzinsen parken Unternehmen Liquidität auch in börsennotierten Aktien oder Aktienfonds. In Bezug auf die Dividenden daraus lohnt sich dies steuerlich nicht mehr, seit ab März 2013 sog. Streubesitzdividenden aus Beteiligungen unter 10 % (bei der Gewerbesteuer 15 %) voll und nicht mehr nur zu 95 % steuerbefreit sind. Die effektive Belastung hatte sich so von rd. 1,5 % auf die normalen rd. 30 % erhöht. Dass sich die Dividendenrendite so verschlechterte, wurde in der Praxis jedoch verschmerzt.

Doch auch mit einem Veräußerungsgewinn kamen die Unternehmen bislang schneller in die volle Besteuerung als die meisten erahnten. Die auch im Mittelstand häufig verwendete Holding-GmbH wurde schneller als gedacht zum sog. Finanzunternehmen, sobald die Haupttätigkeit insb. im Erwerb und dem Halten von Beteiligungen und deren Finanzierung bestand. Schon eine einzige Beteiligung konnte ausreichen. Folge war, dass Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungshöhe voll besteuert wurden. Im Gegenzug wurden zwar auch Verluste zum Abzug zugelassen, doch saß man diese gerne aus, wenn die Liquidität nicht benötigt wurde, schließlich sollte sich die Anlage ja lohnen. Zur Besteuerung kam man dadurch, dass unterstellt wurde, die Anteile seien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff war das Einfallstor in Betriebsprüfungen, um mit der vollen Besteuerung das Mehrergebnis zu verbessern.

Ab 2017 fallen unter den Begriff der Finanzunternehmen nur noch solche, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Der Gesetzgeber gab der Vorschrift nun die ursprünglich versäumte klare bankenspezifische Ausrichtung. Die unglückliche Formulierung der „kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs“ wurde gestrichen.

Folglich greift für die Veräußerung von Aktien und Aktienfonds durch Kapitalgesellschaften außerhalb des Bankensektors ab 2017 generell die Steuerfreistellung des Veräußerungserlöses. Bei Gewinnen greift so eine effektive Besteuerung von nur rd. 1,5 %. Umgekehrt wirken sich allerdings auch Verluste nur minimal aus. Gerade in der Niedrigzinsphase gewinnt so das Parken von Liquidität in börsennotierten Papieren wieder eine neue steuergünstige Aktualität, ohne dass eine Kapitalgesellschaft außerhalb des Bankensektors befürchten müsste, ihre Aktiengewinne voll versteuern zu müssen. Aber auch für sog. Daytrader ergeben sich wieder völlig neue Chancen, wenn sie ihre Geschäfte in einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH betreiben.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar aus dem Stollfuß-Verlag.