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Abgeltungsteuer: BMF nimmt Stellung zu Schadenersatz, Kulanzerstattungen und weitergegebenen Bestandsprovisionen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Mit Schreiben vom 18.01.2019 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ua. zur Behandlung von „besonderen Entgelten und Vorteilen“ im Zusammenhang mit Kapitalanlagen eines Privatanlegers Stellung genommen. Diese Entgelte/Vorteile, die neben Zinsen, Dividenden etc. gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 3 EStG). Dies betrifft zB. Schadenersatz (zB. aus Beratungsfehlern) und Kulanzerstattungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Fondsanteilen.

Nach dem neuen InvStG kommen Anleger bei Ausschüttungen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss von sog. Teilfreistellungen (zB. 30% bei Ausschüttungen aus Aktienfonds an Privatanleger). Zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung auch auf Schadensersatz- und Kulanzzahlungen im Zusammenhang mit entsprechenden Fondsanteilen die investmentsteuerlichen Teilfreistellungen anwendet.

Des Weiteren werden Teilfreistellungen auch auf steuerpflichtige Rückvergütungen von Bestandsprovisionen gewährt (Vergütungen aus Retrozessionen bzw. „Kick-backs“), soweit die Zahlungen im Zusammenhang mit teilfreistellungsprivilegierten Fondsanteilen stehen.

Bei Änderung der Fondsqualifikation (zB. Umwandlung eines Mischfonds in einen Aktienfonds durch Erhöhung der Aktienquote auf mindestens 50%) ändert sich auch der Teilfreistellungssatz (von 15% auf 30% beim Privatanleger). Bei og. Zahlungen kommt derjenige Teilfreistellungssatz, der zum Zahlungs- bzw. Rückvergütungszeitpunkt gültig ist, zur Anwendung.

Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus auch wichtige Erläuterungen zB. zu Devisentermingeschäften, Bezugsrechten und Verlustverrechnungen. Im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärungen sollten vorliegenden Erträgnisaufstellungen im Hinblick auf diese Punkte überprüft werden.

Ihr TAXGATE Team steht Ihnen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

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