Ab 2022 kann sich eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen (KöMoG vom 30.06.2021, BGBl. I 2021, 2050). Der Weg dahin ist mit diversen Fallstricken versehen.

Obwohl naheliegend, blieb bei der in einer Hau-Ruck-Aktion beschlossenen Gesetzesänderung völlig ungeregelt, ob die nur für Steuerzwecke als Kapitalgesellschaft fingierte Personengesellschaft als ertragsteuerliche Organgesellschaft in einen steuerlichen Konsolidierungskreis einbezogen werden kann, um Gewinne und Verluste verschiedener Gesellschaften auszugleichen. Erste Stimmen aus der Finanzverwaltung lehnen dies ab.

Die steuerlichen Organschaftsregelungen sollten jedoch nicht entgegenstehen, da der Wortlaut seit Längerem vom Bundesfinanzhof aus dem steuerrechtlichen Zusammenhang heraus verstanden wird. Eine Kapitalgesellschaft lt. Steuerrecht muss also keine Kapitalgesellschaft im Sinne des Zivilrechts sein.

Das Problem liegt vielmehr im Zivilrecht. Doch ist auch dort anerkannt, dass eine Personengesellschaft als verpflichtete Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abschließen kann. Nur wenn es dann um die Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister geht, was gemeinhin als Wirksamkeitsvoraussetzung gesehen wird, kommt es zum Schwur: Unternehmensverträge werden bei einer Personengesellschaft von der Rechtsprechung als nicht im Handelsregister eintragungsfähig betrachtet. Andererseits gilt die Vorschrift des AktG über das Eintragungserfordernis nur für Kapitalgesellschaften. Daraus wird abgeleitet, dass ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Personengesellschaft ohne Handelsregister rechtswirksam werden kann. Damit wäre dann der Kreis zu den steuerrechtlichen Anforderungen der Organschaft wieder geschlossen.

Auch wenn sich nach bisherigem Stand der Rechtsmeinung eine Organschaft mit einer zur Körperschaftsteuer optierenden Personengesellschaft gestalten lassen sollte, sind die vielfältigen Fragestellungen im Auge zu behalten. Da mit Widerstand der Finanzverwaltung zu rechnen ist, sollte eine Organschaft nicht im Vordergrund der Gestaltungsziele stehen, wenn zur Körperschaftsteuer optiert wird.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.