Der Bundesgerichtshof hat eine für die Praxis der GmbH & Co. KG hinsichtlich der Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH wichtige Entscheidung gefällt (BGH, BB 2020, S.2433).
Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG hat auch die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH zur Folge.
Der BGH hatte in einem Urteil vom 22.09.2020 (II ZR 151/19) über die Wirkung eines Entlastungsbeschlusses der Kommanditisten zu Gunsten der Komplementärin für deren Geschäftsführer zu entscheiden. Der Geschäftsführer hatte im Rahmen seiner Geschäftsführung, die der Kläger (Kommanditist) für pflichtwidrig hielt, Schäden bei der KG verursacht. Die Gesellschafter der KG entlasteten die Komplementär-GmbH trotzdem. Der Kläger griff den Beschluss an und hatte beim OLG Frankfurt a. M. Erfolg. Der Beschluss wurde dort wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht für nichtig erklärt. Dem ist der Bundesgerichtshof aus nachfolgenden Gründen entgegengetreten:
- Der Entlastungsbeschluss zu Gunsten der Komplementär-GmbH wirkt zugleich auch zu Gunsten ihres Geschäftsführers. Mit der Entlastung der Komplementärin werde deren Geschäftsführung gebilligt, was zwingend auch die Billigung der Amtsführung ihres Geschäftsführers umfasse.
- Sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch die GmbH gegenüber der KG haften nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Publikums-KG oder eine personalistisch strukturierte KG handele oder ob der Geschäftsführer ein Kommanditist sei oder nicht.
Anders als noch vom OLG Frankfurt angenommen, bedarf es zur Entlastung des Geschäftsführers der Komplementärin keines separaten Entlastungsbeschlusses, auch wenn sich dies in der Praxis dennoch empfiehlt.
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