Über 15 Jahre nach Einführung der Vorschrift mit der Schaffung eines zweistufigen Sondertarifs für thesaurierte Gewinne von bilanzierenden Personengesellschaften bringt der Gesetzgeber endlich die notwendige Reform auf den Weg. Der Gesetzgeber wollte mit dem Unternehmensteuerreformgesetz von 2008 die Begünstigung von thesaurierten Gewinnen für Personengesellschaften einführen, mit dem Ziel, „dass die ertragstarken und im internationalen Wettbewerb stehenden Personenunternehmen ähnlich günstige Thesaurierungsbedingungen vorfinden wie Kapitalgesellschaften.“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.05.2007, Seite 2 „Lösung“). Nur kaum eine Personengesellschaft nutzte diese Vorschrift, obgleich häufig erfolgreich (familien)geführte Unternehmen ihre Gewinne zur internen Finanzierung und Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit nicht ausschütten. Größter Kritikpunkt der bisherigen Regelung war insbesondere, dass nicht abziehbare Betriebsausgaben, denen sich eine Personengesellschaft faktisch nicht entziehen konnte (zBsp. Gewerbesteuer, Einkommensteuer der Gesellschafter), als Entnahmen galten. Häufig haben Mitunternehmer von familiengeführten Personengesellschaften gesellschaftsvertraglich nur ein Steuerentnahmerecht auf ihre jeweils zu zahlenden Einkommensteuern, da diese sonst ihr Vermögen außerhalb der Gesellschaft zu mindern würden. Nun schafft ein liberal geführtes Finanzministerium diese Regelung praxistauglicher zu auszugestalten:
Die Vorschrift
§ 34a EStG ermöglicht ua. Mitunternehmern von bilanzierenden Personengesellschaften anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs von 45% zzgl. SolZ einen Sondertarif für nicht entnommene Gewinne zu verwenden. Der nicht entnommene Gewinn wird zunächst mit nur 28,25 % zzgl. SolZ besteuert. Werden begünstigt besteuerte Beträge später entnommen, wird eine weitere Einkommensteuer von 25 % zzgl. SolZ fällig.
Die Reform
Der begünstigungsfähige Gewinn wird nun um die zu zahlende Gewerbesteuer der Personengesellschaft erhöht. Zusätzlich gelten die anteiligen Einkommensteuern inkl. SolZ des Gesellschafters nicht als entnommen. Sie erhöhen also den begünstigungsfähigen Gewinn. Damit steht künftig ein signifikant höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Die Vorschrift kann nach Beschluss des Finanzausschusses vom 15.11.2023, S. 37 bereits im aktuellen Geschäftsjahr 2024 angewendet werden.
Einfaches Beispiel
Familie führt ein erfolgreiches Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Sie erzielt im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von T1000. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschafter nur anteilige Einkommensteuer entnehmen dürfen. Die KG erzielt einen Gewinn vor Steuern von T1.000, wovon nach Gewerbesteuer (Ann. GewSt-Tarif 14%, Hebesatz 400%) noch T860 entnommen werden könnten. Die KG bucht diese Gewinne auf den Kapitalkonten und erstattet den Gesellschaftern (Ann. ESt-Tarif 45%) nach Vorlage entsprechender Bescheide anteilige Einkommensteuern von T310. Der KG stehen demnach nach bisheriger Rechtslage T550 zur Reinvestition zur Verfügung. Stellt die KG hingegen einen Antrag nach § 34a EStG nF. stehen ihr rund T720 zur Verfügung, also stehen der thesaurierenden KG künftig 31% mehr Kapital zur weiteren Geschäftsentwicklung zur Verfügung.
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