Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5.7.2018 (C-320/17) entschieden, dass bei Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an eine Tochtergesellschaft ein Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft vorliegt. Damit liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nachhaltig erbracht wird und steuerpflichtig ist. Dabei sind lediglich die Kosten betroffen, die auf Tochtergesellschaften entfallen an deren Verwaltung die Holdinggesellschaft durch steuerpflichtige Vermietung teilnimmt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Gesellschaftszweck einer Holdingsgesellschaft bestand unter anderem darin, Anteile an mehreren Tochtergesellschaften des Konzerns zur verwalten. Außerdem vermietete sie an einige Tochtergesellschaften Gebäude und erwarb/ veräußerte daneben Anteile an den Tochtergesellschaften. Diese Holdingsgesellschaft zog in diesem Zuge Mehrwertsteuern aus dem Kauf von Wertpapieren und Beteiligungen vollständig ab, die im Rahmen einer Umstrukturierung angefallen sind. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug in einer anschließenden Steuerprüfung. Nach erfolgloser Klage vor den französischen Verwaltungsgerichten wurde der Fall dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass der bloße Erwerb, das Verwalten und Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. EuGH v. 15.07.2015), es sei denn, die Beteiligung ist mit Eingriffen in die Verwaltung der Tochtergesellschaften verbunden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Vermietung von Gebäuden kann einen solchen Eingriff darstellen. Voraussetzungen sind, dass die Vermietungstätigkeit nachhaltig ist, entgeltlich erbracht, besteuert wird und dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Nimmt die Holdinggesellschaft nur bei einigen Tochtergesellschaften an der Verwaltung teil und bei anderen Tochtergesellschaften nicht, wird nur ein anteiliger Vorsteuerabzug gewährt. Ein geeigneter Aufteilungsmaßstab ist von den Mitgliedstaaten zu bestimmen.
Die Entscheidung des EuGH stellt für deutsche Holdinggesellschaften ein wichtiges Urteil dar, da diese unter Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffen wurde, die auch für deutsche Gesellschaften gilt.