Der Bundesfinanzhof (BH) entschied jüngst zu der Frage, wann eine steuerpflichtige Schenkung zwischen Ehegatten in bestimmten Konstellationen vorliegt.

In dem Fall des Urteils vom 29.06.2016 (AZ II R 41/14) übertrug ein Ehemann seiner Ehefrau ein Bankdepot. Das Finanzamt nahm eine Schenkung in voller Höhe des Depotwertes an. Die Ehefrau gab an, sie sei nur zur Hälfte des Vermögenstands bereichert, da ihr die andere Hälfte bereits vor Übertragung zugestanden habe. Der BFH entschied, dass ein Einzelkonto grundsätzlich alleine dem Kontoinhaber zuzurechnen ist und die bloße Behauptung der Ehefrau, zur Hälfte bereits berechtigt gewesen zu sein, nicht ausreicht, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Der beschenkte Ehegatte trägt nach dem Urteil die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigiebigen Zuwendung eines Einzelkontos/ -depots entgegen stehen. Dies gilt auch für die Abrede zwischen den Ehegatten über die Berechtigung an dem Depot.

Diese Entscheidung betrifft Einzelkonten von Ehegatten. Zu Gemeinschaftskonten von Eheleuten entschied der BFH bereits 2011 (Urteil vom 23.11.2011, AZ II R 33/10), dass das Finanzamt bei Einzahlungen nur eines Ehegatten die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die eine freigiebige Zuwendung an den nicht einzahlenden Ehegatten begründen. Bei Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an einem Gemeinschaftskonto berechtigt sind, trägt jedoch nach dem Urteil der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll. Es kommt dann auf die tatsächliche Nutzung der Kundenverbindung an, insbesondere wie das Vermögen verwendet wurde.

Sofern eine Steuerhinterziehung betroffen ist, verändert sich der Maßstab im Hinblick auf steuerstrafrechtlich relevante Fragen, wie in einem anderen Urteilsfall die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Dann ist nach BFH (Urteil vom 12.07.2016, AZ II R 42/14) eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellunglast zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht zulässig. In dem Fall behauptete der Beschenkte, der Schenker habe das Geschenkte für ihn vor der Übertragung bereits als Treuhänder gehalten. Hier trägt nach BFH das Finanzamt die Feststellungslast für die Annahme einer freigiebigen Zuwendung. Jedoch genügt auch hiernach die bloße Behauptung einer Treuhandabrede ohne weitere Anhaltspunkte für deren Richtigkeit nicht. Für die Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich vorliegt, hält der BFH dabei an seinem Grundsätzen fest, dass ein strenger Maßstab anzusetzen ist.