Am 21.12.2017 hat das Bundesfinanzministerium ein viertes BMF-Schreiben zu dringlichen Anwendungsfragen des BVI und der Deutschen Kreditwirtschaft zum InvStG 2018 veröffentlicht (IV C 1 – S 1980-1/16/10010:016). Einige wichtige Aussagen (insbesondere Nichtbeanstandungsregelungen) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Finanzverwaltung wird es in 2018 nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds die in seinen Anlagebedingungen festgelegte Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet.
- Für Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote sind nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen, bei denen der Fonds nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 AO ist. Wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen übertragen hat (z.B. im Rahmen einer Wertpapierleihe), so sind diese Beteiligungen nicht zu berücksichtigen, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht.
- Bis 2020 wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn für Zwecke der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ein vereinfachtes elektronisches Verfahren zu Grunde gelegt wird. Im Jahre 2018 darf anstelle der Statusbescheinigung auf eine noch gültige NV-Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 S. 4 InvStG 2004 abgestellt werden.
- Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Spezial-Investmentfonds Vermögensgegenstände, die er am 31.12.2017 zulässigerweise nach § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 5 InvStG 2004 hält, die aber nach § 26 Nr. 4 InvStG 2018 nicht länger zulässig sind (z.B. bestimmte nicht notierte Wertpapiere), bis zum 30. Juni 2018 behält.
- Für die Qualifikation eines Spezial-Investmentfonds, der in Immobiliengesellschaften investiert und die Vorgaben des § 26 Nr. 5 InvStG 2018 zu beachten hat, wird es bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet, wenn für die Frage der Zulässigkeit von Investitionen in Immobiliengesellschaften weiterhin auf die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 6 S. 2 InvStG 2014 abgestellt wird.
- Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn eine im Jahr 2018 ausgeübte Transparenzoption (§ 30 InvStG) vor dem Zufluss der ersten inländischen Beteiligungseinnahme im Jahr 2019 mit Wirkung ab dem Jahr 2019 widerrufen wird. Im Übrigen kann eine nicht ausgeübte Transparenzoption mit Wirkung für die Zukunft zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ausgeübt werden. Auch die sog. Immobilien-Transparenzoption mit Vermeidung einer Besteuerung der Immobilienerträge auf Fondsebene durch Steuerabzug auf der Fondsausgangsseite ist nicht als jährlich wechselnd ausübbares Wahlrecht gedacht.
Weitere Informationen unter TAXGATE, im altii-Blog sowie in beigefügtem Webinar.