Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem sog. DAC7 Umsetzungsgesetz zugestimmt, das u.a. eine Modernisierung des Steuerverfahrensrechts zum Ziel hat.
Ziel der Gesetzgebung
Das Gesetz hat verkürzte Betriebsprüfungen zum Ziel und ändert deshalb ua. § 90 AO, der allgemeine Regelungen über die Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren enthält. Bisher hat eine Finanzbehörde die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung angefordert (§ 90 Abs. 3 S. 5 AO). Künftig sollen Steuerpflichtige ihre Verrechnungspreisdokumentationen ohne Anforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorlegen. Weiterhin soll die Finanzverwaltung diese jederzeit verlangen können – auch ohne Außenprüfung.
Was hat sich geändert?
Die Vorschrift des § 90 AO wird zunächst klarstellend neu strukturiert. In Abs. 3 werden die Sätze 5 bis 11 durch folgenden Zusatz ergänzt: „Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.“ Hier stellt die Gesetzgebung nunmehr klar, dass sich dieser Satz auf alle in Abs. 3 erwähnten Aufzeichnungen und nicht nur auf solche über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bezieht.
Der Neuregelung betrifft Einzelheiten zur Vorlage der maßgeblichen Aufzeichnungen, wonach:
- eine Finanzbehörde – wie bereits bisher – jederzeit entsprechende Aufzeichnungen verlangen kann (z B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens),
- es im Falle einer Außenprüfung künftigkeines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr bedarf, und
- eine einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen der Beschleunigung der Außenprüfung dienen soll (bisher: 60 Tage).
Ab wann ist die Neuregelung anwendbar?
Die zeitliche Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 S. 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO (neue Fassung) ist wie folgt vorgesehen:
- Die neue Fassung ist erstmals für Steuernanzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
- Die neue Fassung gilt weiterhin auch für Steuern, die vor dem 1.1.2025 entstehen, sofern für diese Zeiträume jedoch erst nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wird.
- Die alte Fassung des § 90 Abs. 3 gilt weiterhin für Steuern, die vor dem 1.1.2025 entstehen und für die noch vor dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wird.
Take-away und Empfehlungen
- Die Neuregelung verschärft künftig die Vorlagefristen für Verrechnungspreisdokumentationen durch eine Verkürzung von 60 auf 30 Tage.
- Steuerpflichtige müssen eine Verrechnungspreis-Dokumentation bereits innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung vorlegen. Das bislang in der Praxis durchaus übliche Abwarten bis zu einer Anforderung einer Dokumentation innerhalb von 60 Tagen, entfällt künftig.
- Die Finanzverwaltung kann für alle Arten von Geschäftsvorfällen inhaltliche Ergänzungen verlangen, nicht nur für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
- Je nach zeitlichem Gefüge (dh. Prüfungsanordnung erfolgt noch vor oder erst nach dem 31.12.2024) kann es also dazu kommen, dass für ein zu prüfendes Wirtschaftsjahr die alte oder die neue Regelung, dh. die bisherige 60-tägige Vorlagefrist oder die neue 30-tägige Vorlagefrist zum Tragen kommt.
- Die Gesetzgebung erhöht erneut den Druck in Richtung einer zeitnahen Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen. Noch wird keine aktive Einreichung zB. zusammen mit der Steuererklärung oder ein fristgerechter Upload ins System der Finanzverwaltung wie in anderen Ländern verlangt, das jederzeitige Vorlageverlangen kommt dem jedoch bereits sehr nahe.
- Die erstmalige Anwendung im Jahr 2025 klingt zwar weit entfernt, wir empfehlen dennoch bereits jetzt die Prozesse zur Erstellung der Verrechnungspreis-Dokumentationen (Masterfile und Local Files) im Konzern an den aktuell engsten Fristen (zB. Italien oder China) auszurichten und die Dokumentationen auch für Deutschland (Local File) bereits frühzeitig zu erstellen.
Für die Umsetzung der Neuregelungen im Rahmen der Tax Compliance bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.
Carsten Schmid
Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart