Mit Urteilen vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gestellt. Die Urteile sind insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind. Der BFH hält insoweit auch an der bisherigen Rechtsprechung zum Verfall von Optionen nach altem Recht (IX R 12/11, IX R 50/09) fest.

In den Streitfällen hatten Privatanleger nach Einführung des Abgeltungsteuerregimes jeweils Aktien- oder Indexoptionen erworben. Da sich der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes nicht entsprechend entwickelt hat, sind diese Wertpapiere (automatisch oder wegen fehlender Ausübung) verfallen und als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nach Ausfassung der Finanzverwaltung handelt es sich beim Verfall von Wertpapieren weder um eine Veräußerung im eigentlichen Sinne noch um einen der Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, womit solche erlittenen Verluste der privaten Vermögenssphäre zugeordnet werden sollen und damit außerhalb steuerlicher Sphären.

Dies hat der BFH unseres Erachtens zutreffenderweise anders gesehen und die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich anerkannt. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit.

Praxishinweis:

Die Steuerpflichtigen dürfen Wertverluste aus dem Verfall von Optionen nach BFH-Auffassung künftig mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen und steuerlich nutzen.

Aber Achtung: Diese steuerlichen Verluste sind (noch) nicht in den Steuerbescheinigungen der Banken enthalten. Der Anleger muss daher diese Verluste gesondert über die Veranlagung geltend machen.