Die steuerliche Rückwirkungsfrist bei Umwandlungen wurde wegen der Corona-Pandemie von 8 auf 12 Monate verlängert. Eine Verschmelzung z.B. kann daher noch bis zum 31.12.2020 zum Handelsregister angemeldet und dann mit Rückwirkung noch zum 31.12.2019 umgesetzt werden. Für 2021 wird diese Maßnahme durch Verordnungen voraussichtlich prolongiert werden (Rechtsverordnung des BMJV v. 20.10.2020, BGBI. 2020 I, 2258, und Entwurf des BMF v. 06.10.2020), wodurch die nachfolgend genannten Stichtage jeweils korrespondierend ein Jahr später entsprechend gelten). Im Hinblick auf die verschärfte wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen und die ggf. erschwerte Beschlussfassung über Umwandlung ist dies sinnvoll, da so bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr die Bilanz zum 31.12.2019 noch als Schlussbilanz verwendet werden kann. Liegt ein Gewinnabführungsvertrag vor und besteht eine Organschaft kann bei einer Verschmelzung zwischen einem Organträger und der Organgesellschaft die Organschaft noch zum Ende 2019 beendet werden. Steuerlich ist dies wie bei der bisherigen 8-monatigen Rückwirkungsfrist grundsätzlich problemlos. Obwohl der Gewinnabführungsvertrag noch bis zur Rechtswirksamkeit der Verschmelzung mit Eintragung im Handelsregister zivilrechtlich fortbesteht, wird der Vertrag von der umwandlungsrechtlichen Ergebniszuordnung überlagert. In der Praxis wird die Buchführung der übertragenden Gesellschaft nachträglich in die der übernehmenden integriert. Niemand kam bisher auf den Gedanken, dass Unheil drohen könnte, da die Zeitspanne von 4 Monaten nach Ablauf der 8-Monats-Frist für die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister allemal ausreichte für eine rechtzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages durch Konfusion vor dem Ende des folgenden Geschäftsjahres.
Mit der jetzigen 12-Monats-Frist kann dies knapp werden. Je später die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister im Jahr 2020 erfolgt, desto wahrscheinlicher wird es, dass die Eintragung erst 2021 erfolgt. Die Folge ist, dass zwar steuerlich eine gewählte Rückwirkung noch zum 31.12.2019 gelingt und die zu verschmelzende Gesellschaft im Jahr 2020 steuerlich als nicht mehr existent gilt. Auch die Organschaft ist damit bereits beendet.
Doch zivilrechtlich ist dies anders. Auf Ende 2020 sind nochmals Jahresabschlüsse aufzustellen, die die Gewinnabführungs- bzw. Verlustübernahmeansprüche umfassen, da der Gewinnabführungsvertrag zum Ende des Geschäftsjahres 2020 noch bestand. Die Gewinnabführung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, die Verlustübernahme eine verdeckte Einlage.
Wenn dies vermieden werden soll, bedarf es zusätzlicher Maßnahmen und Gestaltungsüberlegungen.
Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.